Die Auseinandersetzung um die gescheiterte Missbrauchsstudie der katholischen Kirche hat inzwischen auch die juristische Ebene erreicht. Dabei geht es um zwei Themen: Im Mittelpunkt steht der Vorwurf des Direktors des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN), Christian Pfeiffer, das Projekt sei "an den Zensur- und Kontrollwünschen der Kirche gescheitert". Die Kirche hält dem entgegen, es sei "unangebracht", von Zensur zu reden – und hat dem Wissenschaftler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zukommen lassen.
Der Zensurvorwurf weckt Assoziationen an das seit jeher schwierige Verhältnis zwischen Kirche und Wissenschaft. Im strengen Rechtssinn ist der Begriff der "Zensur" im Zusammenhang mit dem Scheitern der Missbrauchsstudie indes nicht unproblematisch. Der Begriff wird in Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes verwendet. Dort heißt es: "Eine Zensur findet nicht statt." Dieses so genannte Zensurverbot bezieht sich allerdings nur auf die Kommunikationsgrundrechte, das heißt die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Die Wissenschaftsfreiheit ist von vornherein schrankenlos gewährleistet; sie findet ihre Grenze nur in "kollidierendem Verfassungsrecht" (zum Beispiel anderen Grundrechten, die im Einzelfall eine Güterabwägung erfordern können). Vor allem aber wendet sich das grundgesetzliche Zensurverbot allein gegen eine staatliche Kontrolle.
Die Kirchen sind in Deutschland zwar öffentlich-rechtlich verfasst. Innerhalb ihrer eigenen Angelegenheiten genießen sie jedoch eine weit gehende Autonomie, die kirchliche Selbstbestimmung. Nur dort, wo die Kirchen originäre Hoheitsgewalt ausüben, sind sie an die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte, gebunden wie etwa bei der Erhebung der Kirchensteuer.
Bei der Vergabe eines Forschungsauftrags treten die Kirchen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Derartige Forschungskooperationen gibt es beispielsweise auch zwischen Wirtschaft und Wissenschaft. Dabei liegt die Herausforderung darin, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Das gilt insbesondere für die Zuordnung der Forschungsergebnisse und deren Publikation sowie eine etwaige Geheimhaltung/Vertraulichkeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat hierzu Mustervereinbarungen veröffentlicht. Im Ausgangspunkt unterliegen die Abreden aber der Vertragsfreiheit.
Das ändert freilich nichts daran, dass auch die Auftragsforschung zwar zielorientiert, aber ergebnisoffen sein muss. Bei öffentlich-rechtlich organisierten Forschungseinrichtungen, etwa staatlichen Hochschulen, drohen andernfalls Konflikte mit ihrer öffentlichen, gemeinwohlorientierten Aufgabe. Im Übrigen kann die bloße "Gefälligkeitsforschung" sich auch nicht auf die grundgesetzliche Wissenschaftsfreiheit berufen. Denn wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist der Wissenschaftsbegriff des Grundgesetzes nicht erfüllt, wenn lediglich vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen der Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verliehen werden soll. Der Anspruch der Wissenschaft ist das Bestreben nach Wahrheitserkenntnis.
Damit ist das zweite Thema berührt. Dieses betrifft das Verhältnis der Missbrauchsstudie zum Kirchenrecht. Wie die "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" vom 13. Januar 2013 berichtet hat, stand der Vertrag über das Forschungsprojekt von Anfang an im Konflikt mit dem Codex Iuris Canonici (CIC), dem Gesetzbuch der katholischen Kirche. Dessen Bestimmungen zum kirchlichen Archivwesen sehen unter anderem Folgendes vor (can. 489 § 2): "Jährlich sind die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren."
Nicht auszuschließen, dass hierin der tiefere Grund für das Aus des Projekts liegt. Das würde jedenfalls zu der Erklärung von Kirchenvertretern passen, es gehe darum, die berechtigten Interessen der Opfer, der Wissenschaft und der Öffentlichkeit "ins Verhältnis zu setzen zu den Fürsorgepflichten, die ein Bischof gegenüber seinen Priestern und Mitarbeitern hat – auch den verstorbenen". Der Blick auf das Kirchenrecht verheißt indes nichts Gutes für die weitere Aufklärung des Missbrauchsskandals, die die katholische Kirche nunmehr mit einem anderen Forschungspartner realisieren will. Denn demnach sind der Wahrheitssuche offenbar von vornherein Grenzen gesetzt.

Der Autor ist Richter in Berlin. 
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1. Das Beispiel München/Freising
14.01.2013, Wolfgang Klosterhalfen2. ganz nett
15.01.2013, Walter Weiss(1) Das leider immer noch für den inneren kirchlichen Bereich - und darüberhinaus! - geltende 'Kirchenrecht' ist nur scheinbares Recht im Sinne eines demokratischen mit Menschenrechten und einer funktionierenden weltlichen Gerichtsbarkeit ausgestatteten Staates, also immerhin auch unseres deutschen Staates. Das fängt schon mit den staatsrechtlichen Grundlagen an: der Vatikan ist der einzige europäische Staat, der keine Demokratie ist und in dem es keine Gleichberechtigung der Geschlechter und keine allgemeinen Menschenrechte gibt, und setzt sich in die alltäglichen Gestaltungen der zahllosen Arbeitsverträge mit der katholischen Kirche fort, in denen Selbstverständlichkeiten aus dem allgemeinen deutschen Arbeitsrecht mit den Füßen getreten werden (obwohl der deutsche Staat - auch zu lasten der zahlreichen Bürger, die aus der Kirche ausgetreten sind - die Kirche gerade in den Arbeitsverhältnissen fast zu 90% alimentiert). Warum daher gerade bei der Aufklärung der scheußlichen und sehr umfangreichen Mißbrauchsfälle das Kirchenrecht ohne diese Einschränkungen erwähnt wird, ist unverständlich.
(2) Wie man die Dinge auch rechtlich betrachten möchte: das Gewicht dieser unerhörten Mißbrauchsfälle, die sich gerade im Vertrauensbereich zwischen Kindern und Seelsorgern ergeben, also damit eine besonders schlimme Dauerkrise hervorgerufen haben, verlangt schon seit Jahren (!) eine vorurteilslose und sehr schnelle Aufarbeitungstätigkeit besonders der kirchlichen Stellen, an der es absolut fehlt. Auf diese Unfähigkeit hat der Sachverständige Pfeiffer mit vollem Recht deutlich aufmerksam gemacht. Und wenn gewisse Kreise ihm seine häufige Präsenz in Talkshows vorwerfen möchten, ändert das ja nichts am Wahrheitsgehalt - im Gegenteil: gerade ein so bekannter Sachverständiger hat mit seinen Äußerungen ein großes Gewicht, was sicher zu begrüßen ist.
3. Die Moral dieser Geschichte...
15.01.2013, Manfred Eberling4. @W. Weiss
15.01.2013, Bernhard KeimVorurteilsbeladen an diese Sache heranzugehen, ist schon einmal der erste Schritt in die falsche Richtung. Wenn Wahrheit nur das sein darf, was Kirchenkritiker für wahr halten, dann dient man weder der Wissenschaft, noch der Wahrheit. Letztlich scheiterte das Vorhaben daran, dass die Kirche das Gefühl bekam hier vorgeführt werden zu sollen. Wenn der Auftraggeber dann noch nicht einmal mehr in der Verfahren eingreifen kann, bekommt das ganze rasch den Charakter eines Tribunals, bei dem der Angeklagte zu schweigen hat.
5. Gerechtigkeit tut not !!!
16.01.2013, Manfred EberlingWarum gibt es immer wieder solche, die das nicht müssen?
Weil sie eine Kirche sind, oder weil sie Politiker sind, oder sonst einen Berg von Geld haben, um sich frei zu kaufen?
Vermutlich weil zu viele "normale Menschen" diese, aus welchen Gründen auch immer, in Schutz nehmen!
Mit einer solch ungerechten Einstellung kommt aber bestimmt niemand in den Himmel!
Von einem Fensterplatz ganz zu schweigen!
6.
18.01.2013, Harald Schnabelunser Strafgesetz bzw. Gesetze allgemein, gelten doch für alle. Warum wird hier für die Kirche eine Extrawurst gemacht? Oder verstehe ich hier was falsch? Ich muss da immer an das Beispiel aus dem Buch Lexikon der Rechtsirrtümer denken: "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" (bei Gewinnspielen)
Niemand kann den Rechtsweg, also staatliche Gesetze ausschließen. Auch der Papst oder "kircheninterne Gesetze/Vorschriften" nicht. Wie seht ihr das?
7. Man lese "Die Zeit"
21.01.2013, Erwin Gebauer