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haben Sie vielen Dank für Ihren interessanten Kommentar zu meinem
Beitrag. Der Deutsche Hochschulverband vertritt die Position, dass das
Befristungsrecht in der Wissenschaft auch der Erneuerungsfähigkeit der
Hochschulen dienen muss. Andererseits muss aus wettbewerblichen Gründen
gewährleistet sein, dass der Beruf des Wissenschaftlers eine
verlässliche Perspektive hat und attraktiv ist.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bietet hierzu aus rechtlicher Sicht
durchaus einen geeigneten Rahmen. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz
ist bei den Arbeitgebern – den Hochschulen und Forschungseinrichtungen –
ein akzeptiertes Instrumentarium. Die Nachwuchswissenschaftler erachten
den Befristungsrahmen dann als ausreichend, wenn ihnen neben der
Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen ausreichend
Gelegenheit von den fachvorgesetzten Hochschullehrern für die eigene
Qualifizierung gegeben wird. Der Deutsche Hochschulverband hat auch im
Rahmen der von der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS)
durchgeführten Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im
Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) eine
Stellungnahme abgegeben. Ich möchte Ihnen die wesentlichen praktischen
und rechtlichen Verbesserungsvorstellungen darlegen, die der Deutsche
Hochschulverband im Rahmen der durchgeführten Evaluation des BMBF zum
Wissenschaftszeitvertragsgesetz geäußert hat:
1. Es ist ein verantwortungsvoller Umgang der Hochschulen und
Forschungseinrichtungen mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz
gefordert. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bietet aufgrund der
sachgrundlosen Befristung durchaus das rechtliche Instrumentarium,
befristete Arbeitsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern zur
Qualifizierung abzuschließen. Erschreckend ist, dass – und dies ist auch
ein Evaluationsergebnis von HIS – ca. 53 Prozent der befristeten
Arbeitsverträge eine Laufzeit von unter einem Jahr aufweisen. Mit dieser
kurzen Laufzeit ist die Attraktivität der Beschäftigungsverhältnisse für
den Nachwuchs in der Wissenschaft nicht gegeben. Der rechtliche Rahmen,
den das Wissenschaftszeitvertragsgesetz für die Befristung von
Arbeitsverträgen aufzeigt, muss im Rahmen der den Hochschulen und
Hochschullehrern obliegenden Fürsorgepflichten für das Nachwuchspersonal
noch intensiver genutzt werden. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob
nicht auch längere Laufzeiten aufgrund der vorhandenen Haushaltsstellen
oder Drittmittel zulässigerweise abgeschlossen werden können. Unbedingt
notwendig ist auch die Verbesserung der Grundfinanzierung der
Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch die Länder und den Bund,
um am Wissenschaftsstandort Deutschland auch zukünftig auf hohem Niveau
Forschung und Nachwuchsförderung betreiben zu können.
Die familienfreundliche Regelung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes,
wonach die Höchstbefristungsdauer von 12 bzw. 15 Jahren im Bereich der
Medizin für das wissenschaftliche und künstlerische Personal bei
Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je
Kind verlängert werden kann, muss von den Einrichtungen noch wesentlich
intensiver genutzt werden. Bisher wird nur ein gutes Prozent aller
befristeten Arbeitsverträge aufgrund der familienfreundlichen Regelung
des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschlossen.
2. Vor dem Hintergrund der Föderalismusreform hat der Gesetzgeber im
Wissenschaftszeitvertragsgesetz darauf verzichtet, die
Personalkategorien der Nachwuchswissenschaftler explizit festzulegen.
Der Bundesgesetzgeber vertritt die Auffassung, dass dies nunmehr die
Aufgabe der jeweiligen Hochschulgesetzgeber sei. Das
Wissenschaftszeitvertragsgesetz spricht daher bezüglich des personellen
Anwendungsbereiches nur vom „wissenschaftlichen und künstlerischen
Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer“. Dieses Tatbestandsmerkmal
bereitet den Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Anwendung
erhebliche Probleme. So müssen diese in jedem Einzelfall die Anwendung
des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes anhand des Arbeitsverhältnisses
und des übertragenen Aufgabenbereiches bestimmen. Nur wenn die
übertragenen wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen des
Personals auch zur Qualifizierung geeignet sind, ist der
Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eröffnet. Die
Ermittlung des personellen Anwendungsbereiches des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes muss sich aber – um Transparenz und
Rechtssicherheit für die Nachwuchswissenschaftler und für die
Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu erreichen – direkt aus dem
Gesetzeswortlaut ergeben. Hier muss also der Gesetzgeber noch dringend
nachbessern.
Zu Ihrer weiteren Frage der „Befristungsketten“ möchte ich darauf
hinweisen, dass das Wissenschaftszeitvertragsgesetz nur bei dem
Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Anwendung kommt. Wird das
wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis auf
Zeit beschäftigt, ergeben sich die Befristungsgrenzen aus dem jeweiligen
Hochschul- und Beamtenrecht. Bei der Begründung der Beamtenverhältnisse
auf Zeit ist häufig keine Höchstbefristungsgrenze – wie sie im
Wissenschaftszeitvertragsgesetz beim Abschluss befristeter
Arbeitsverträge vorgesehen ist – zu beachten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Kempen
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Antwort an Markus Dahlem
16.12.2011, Bernhard Kempenhaben Sie vielen Dank für Ihren interessanten Kommentar zu meinem
Beitrag. Der Deutsche Hochschulverband vertritt die Position, dass das
Befristungsrecht in der Wissenschaft auch der Erneuerungsfähigkeit der
Hochschulen dienen muss. Andererseits muss aus wettbewerblichen Gründen
gewährleistet sein, dass der Beruf des Wissenschaftlers eine
verlässliche Perspektive hat und attraktiv ist.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bietet hierzu aus rechtlicher Sicht
durchaus einen geeigneten Rahmen. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz
ist bei den Arbeitgebern – den Hochschulen und Forschungseinrichtungen –
ein akzeptiertes Instrumentarium. Die Nachwuchswissenschaftler erachten
den Befristungsrahmen dann als ausreichend, wenn ihnen neben der
Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen ausreichend
Gelegenheit von den fachvorgesetzten Hochschullehrern für die eigene
Qualifizierung gegeben wird. Der Deutsche Hochschulverband hat auch im
Rahmen der von der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS)
durchgeführten Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im
Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) eine
Stellungnahme abgegeben. Ich möchte Ihnen die wesentlichen praktischen
und rechtlichen Verbesserungsvorstellungen darlegen, die der Deutsche
Hochschulverband im Rahmen der durchgeführten Evaluation des BMBF zum
Wissenschaftszeitvertragsgesetz geäußert hat:
1. Es ist ein verantwortungsvoller Umgang der Hochschulen und
Forschungseinrichtungen mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz
gefordert. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bietet aufgrund der
sachgrundlosen Befristung durchaus das rechtliche Instrumentarium,
befristete Arbeitsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern zur
Qualifizierung abzuschließen. Erschreckend ist, dass – und dies ist auch
ein Evaluationsergebnis von HIS – ca. 53 Prozent der befristeten
Arbeitsverträge eine Laufzeit von unter einem Jahr aufweisen. Mit dieser
kurzen Laufzeit ist die Attraktivität der Beschäftigungsverhältnisse für
den Nachwuchs in der Wissenschaft nicht gegeben. Der rechtliche Rahmen,
den das Wissenschaftszeitvertragsgesetz für die Befristung von
Arbeitsverträgen aufzeigt, muss im Rahmen der den Hochschulen und
Hochschullehrern obliegenden Fürsorgepflichten für das Nachwuchspersonal
noch intensiver genutzt werden. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob
nicht auch längere Laufzeiten aufgrund der vorhandenen Haushaltsstellen
oder Drittmittel zulässigerweise abgeschlossen werden können. Unbedingt
notwendig ist auch die Verbesserung der Grundfinanzierung der
Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch die Länder und den Bund,
um am Wissenschaftsstandort Deutschland auch zukünftig auf hohem Niveau
Forschung und Nachwuchsförderung betreiben zu können.
Die familienfreundliche Regelung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes,
wonach die Höchstbefristungsdauer von 12 bzw. 15 Jahren im Bereich der
Medizin für das wissenschaftliche und künstlerische Personal bei
Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je
Kind verlängert werden kann, muss von den Einrichtungen noch wesentlich
intensiver genutzt werden. Bisher wird nur ein gutes Prozent aller
befristeten Arbeitsverträge aufgrund der familienfreundlichen Regelung
des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschlossen.
2. Vor dem Hintergrund der Föderalismusreform hat der Gesetzgeber im
Wissenschaftszeitvertragsgesetz darauf verzichtet, die
Personalkategorien der Nachwuchswissenschaftler explizit festzulegen.
Der Bundesgesetzgeber vertritt die Auffassung, dass dies nunmehr die
Aufgabe der jeweiligen Hochschulgesetzgeber sei. Das
Wissenschaftszeitvertragsgesetz spricht daher bezüglich des personellen
Anwendungsbereiches nur vom „wissenschaftlichen und künstlerischen
Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer“. Dieses Tatbestandsmerkmal
bereitet den Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Anwendung
erhebliche Probleme. So müssen diese in jedem Einzelfall die Anwendung
des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes anhand des Arbeitsverhältnisses
und des übertragenen Aufgabenbereiches bestimmen. Nur wenn die
übertragenen wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen des
Personals auch zur Qualifizierung geeignet sind, ist der
Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eröffnet. Die
Ermittlung des personellen Anwendungsbereiches des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes muss sich aber – um Transparenz und
Rechtssicherheit für die Nachwuchswissenschaftler und für die
Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu erreichen – direkt aus dem
Gesetzeswortlaut ergeben. Hier muss also der Gesetzgeber noch dringend
nachbessern.
Zu Ihrer weiteren Frage der „Befristungsketten“ möchte ich darauf
hinweisen, dass das Wissenschaftszeitvertragsgesetz nur bei dem
Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Anwendung kommt. Wird das
wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis auf
Zeit beschäftigt, ergeben sich die Befristungsgrenzen aus dem jeweiligen
Hochschul- und Beamtenrecht. Bei der Begründung der Beamtenverhältnisse
auf Zeit ist häufig keine Höchstbefristungsgrenze – wie sie im
Wissenschaftszeitvertragsgesetz beim Abschluss befristeter
Arbeitsverträge vorgesehen ist – zu beachten.
Mit besten Grüßen
Bernhard Kempen