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...das deutsche Grundgesetz ist erfreulich eindeutig und klar, was Grundrechte angeht. Diese sind sogar durch eine "Ewigkeitsklausel" vor Veränderungen geschützt. Es gibt also keinen Grund hier Konzessionen zu machen!
Ein Mitspracherecht von Exekutive oder Legislative gibt es nur, wenn bei der Forschung z.B. bei bestimmten Experimenten "externe Effekte" auftreten können, d.h. Vermögen oder Gesundheit dritter vom Ausgang des Experimentes geschädigt werden können. Das ist nur sehr selten der Fall.
Gar nicht akzeptabel ist es, wenn Hochschulen sich gutgemeinte "politische Leitbilder" geben, etwa in Hinblick auf "Nachhaltigkeit" oder "gesellschaftliche Verantwortung". Was "nachhaltig" ist, ist ebenso eine Privatsache, wie die Frage was "gerecht" ist - oder was "gut" und "böse" ist. Unser Grundgesetz gewährt in Art 4 GG Religions- und Bekenntnisfreiheit. Staatlicher Verwaltungseinheiten wie Hochschulen sind als Instiution nicht grundrechtsfähig (Art 1 GG). Grundrechte können nur vom individuellen Staatsbürger wahrgenommen werden. Diese Regelungen sind staatsphilosophisch wohlbegründet. Sie dürfen nicht zum Gegenstand von "Konsensfindungsbemühungen" gemacht werden.
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Wir sollten Grundrechte nicht des lieben "Konsensfriedens" wegen zur Diskussion stellen...
13.04.2015, Rene MaconEin Mitspracherecht von Exekutive oder Legislative gibt es nur, wenn bei der Forschung z.B. bei bestimmten Experimenten "externe Effekte" auftreten können, d.h. Vermögen oder Gesundheit dritter vom Ausgang des Experimentes geschädigt werden können. Das ist nur sehr selten der Fall.
Gar nicht akzeptabel ist es, wenn Hochschulen sich gutgemeinte "politische Leitbilder" geben, etwa in Hinblick auf "Nachhaltigkeit" oder "gesellschaftliche Verantwortung". Was "nachhaltig" ist, ist ebenso eine Privatsache, wie die Frage was "gerecht" ist - oder was "gut" und "böse" ist. Unser Grundgesetz gewährt in Art 4 GG Religions- und Bekenntnisfreiheit. Staatlicher Verwaltungseinheiten wie Hochschulen sind als Instiution nicht grundrechtsfähig (Art 1 GG). Grundrechte können nur vom individuellen Staatsbürger wahrgenommen werden. Diese Regelungen sind staatsphilosophisch wohlbegründet. Sie dürfen nicht zum Gegenstand von "Konsensfindungsbemühungen" gemacht werden.