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  • Tiere und ihre Sacheigenschaft

    13.12.2010, Seán Fobbe, München
    Es mag sein, dass Tiere seit 1990 im Sinne des bürgerlichen Rechts keine Sache mehr sind, jedoch werden die Vorschriften für Sachen auf Tiere entsprechend angewandt, es besteht also kein praktischer Unterschied zu vorher - es handelt sich lediglich um ein (folgenloses) Bekenntnis zum Tierschutz. Auch gilt dies nur für den zivilrechtlichen Sachenbegriff, Tiere sind auch weiterhin Sachen im Sinne des Strafrechts, § 90a BGB steht dem nicht entgegen (Münchner Kommentar zum StGB, § 303, Rn. 8).
    Das Quälen eines fremden Tieres kann daher - damals wie heute - eine Sachbeschädigung (eine Straftat!) gem. § 303 StGB sein. Die Betonung liegt allerdings auf "fremd". Die wirkliche Errungenschaft des Verbots der Tierquälerei in § 17 TierSchG liegt darin, dass man auch mit Tieren, deren Eigentümer man ist oder die man "benutzen" (Tierversuch) darf, nicht verfahren kann, wie es einem beliebt. Quält man ein fremdes Tier, so kann man sich sogar gemäß beider Straftatbestände strafbar machen.
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