Seit Jahren schwelt ein Konflikt zwischen der deutschen Bildungs- und Wissenschaftsszene einerseits und der Verlagsszene andererseits. In der nun startenden neuen Bundestagssaison könnte er sich entladen. Ursache des Streits sind das Internet und das Zeitalter der Digitalisierung. Denn was viele Forscher, Hochschulen, Lehrende schon lange tun – Artikel, Texte, Lehrmaterialien auf Onlineplattformen zur Verfügung stellen und austauschen –, steht rechtlich auf wackeligen Beinen. Das wissen die Verleger und machen massiv Front gegen das freie Veröffentlichen von Printprodukten durch PDF und Co. Die neue technische Option gilt als Hauptursache für den Umsatzrückgang im Fach- und Lehrbuchgeschäft sowie bei gedruckten Zeitschriften. Viele Wissenschaftsverlage wollen solche Art von Veröffentlichungen am liebsten verbieten lassen und verweisen dazu auf das Urheberrecht.
Der Konflikt ähnelt in groben Zügen dem Streit, den sich auch die Musikindustrie, Künstler, Klubbetreiber und die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) liefern. Es geht um die Frage: Wer hat die Urheberrechte an einem kreativen Produkt? Wer darf damit Geld verdienen? Und was ist im gelebten Alltag sinnvoll und praktikabel? Beziehungsweise welche drakonischen Schranken gehen an der technischen Wirklichkeit vorbei?
Anders als beim Konflikt zwischen der GEMA und Klubbetreibern ist das Duell zwischen Verlagsindustrie sowie Bildungs- und Wissenschaftsinstitutionen von der Öffentlichkeit aber bislang kaum wahrgenommen worden. Der Schlagabtausch verlief leiser und auch eher in Expertenkreisen. Denn wer sich mit dem Thema Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft auseinandersetzen wollte, musste einen Dschungel von Paragrafen, Absätzen und Sonderregelungen durcharbeiten. Wirklich verstanden wurde der sperrige Stoff nur von juristischen Kennern.
Ende eines Sonderrechts
Doch nun drängt die Zeit. Denn eine dieser Klauseln, Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes mit dem offiziellen Titel "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung", läuft Ende 2012 aus. Die Regelung erlaubte es bislang unter anderem, "veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen" – so der Wortlaut. Ein anderer Absatz beschreibt Gleiches für Unterrichtsmaterialien an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen.
Wissenschaft und Bildung bekamen mit § 52a ein Privileg in Sachen Urheberrecht eingeräumt. Ab dem 1. Januar 2013 ist damit Schluss, wenn sich im politischen Berlin nichts Neues tut. Im Klartext: Professoren dürften ab nächstem Jahr keine digitalen Semesterapparate mehr anbieten, Forscher dürften in Blogs, Foren und anderen Plattformen keine Zeitschriftenartikel mehr online stellen oder per E-Mail verschicken. Bibliotheken dürften keine Bücher oder Texte mehr elektronisch kopieren und zum Lesen zur Verfügung stellen. Digitale Lernplattformen stünden vor dem Aus. Neben Hochschulen und Forschungseinrichtungen stehen Schulen vor dem gleichem Problem.
Einen Vorgeschmack, was das für den akademischen Alltag bedeutet, gab es schon vor einigen Monaten. An der Fernuniversität Hagen hatte ein Professor auf einer eLearning-Plattform einen Auszug eines Psychologie-Fachbuchs zum Lesen und Herunterladen online gestellt. Das Vorhaben lag in der Natur der Sache, denn Fernstudierende reisen kaum zum Lesen eines Buchs nach Hagen in die Bibliothek. Das vom Professor veröffentlichte PDF umfasste 91 der insgesamt 476 Seiten des Fachbuchs. Das war aber selbst mit § 52a offenbar viel zu lang. Der Alfred-Kröner-Verlag sah seine Ansprüche verletzt, klagte und bekam Recht. Im April 2012 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, maximal drei Seiten wären zulässig gewesen, mehr nicht.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels frohlockte, nannte es ein "Musterverfahren" und legte bei der Gelegenheit gleich noch nach, indem er forderte: "Es wird höchste Zeit, dass § 52a Urheberrechtsgesetz am Ende dieses Jahres ausläuft." Tatsächlich war § 52a der Verlagsbranche schon immer ein Dorn im Auge. Dass es diese Sonderregelung überhaupt gibt, war ein politischer Kraftakt. Schon zweimal bekam der Paragraf eine Gnadenfrist: Zuerst sollte er nur von 2003 bis 2006 gelten, dann wurde er verlängert bis 2008 und schließlich bis Ende 2012.
"Der Gesetzgeber wollte die Medienkompetenz der Bevölkerung stärken und die Möglichkeit eröffnen, Lehr- und Forschungsmaterialien digital bereitzuhalten. Dafür sollte der Paragraf 52a die Plattform bilden", erklärt Harald Müller vom Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und stellvertretender Sprecher des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft". Das Bündnis engagiert sich seit vielen Jahren für ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht. Es wird unterstützt von großen Wissenschaftsorganisationen sowie Fachgesellschaften, Forschungsverbänden und Bibliotheken.
Millionen umsonst investiert?
Müller berichtet, dass die Bildungs- und Wissenschaftscommunity ein paar Jahre benötigte, um sich auf die neuen technischen Möglichkeiten einzurichten und sich diese nutzbar zu machen. "Um den Paragrafen 52a mit Leben zu füllen, brauchte man zuerst einmal die entsprechende Hard- und Software", sagt Müller. Ein unveröffentlichtes Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) zeigt, dass zunehmend mehr Geld und Arbeitskräfte an Bildungseinrichtungen in digitale Lernplattformen fließen. "Wenn Paragraf 52a wegfällt, dann hätten insbesondere die für Bildung zuständigen Bundesländer gigantische Fehlinvestitionen getätigt, und man fällt zurück in die analoge Steinzeit", sagt Müller.
Dass das kein Wunschszenario sein kann, ist nun offenbar auch im politischen Berlin angekommen. Nachdem monatelang Schweigen herrschte in Sachen Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, ist das Thema vor der Sommerpause plötzlich in Bewegung geraten. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion veröffentlichte Ende Juni ein Positionspapier zum "Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft", in dem sie unter anderem explizit für ein "bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht" plädiert. Wie das genau aussehen soll, wird zwar nicht erklärt. Mit Blick auf Paragraf 52a heißt es allerdings: "Auf Grund der voranschreitenden Digitalisierung sind viele dieser Regelungen nicht mehr passgenau und teilweise technisch überholt. Auch könnten sich einige Regelungen vor Gericht als nicht praktikabel herausstellen."
(Harald Müller)
Die Fraktion dringt deshalb auf eine "kurzfristige Überarbeitung" sowie die Einführung einer so genannten einheitlichen Wissenschaftsschranke. "Ziel ist es, alle Belange für Bildung und Wissenschaft in einem Paragrafen zusammenzuführen. Auch Themen wie Open Access und das Zweitverwertungsrecht müssten darin mit eingebaut werden, damit die Belange der Wissenschaft klarer und transparenter sind", sagt Michael Kretschmer, stellvertretender Vorsitzender der Bundestagsfraktion und Mitautor des CDU/CSU-Urheberrechtspapiers.
Kurzfristig sei dies allerdings nicht zu schaffen. Kretschmer plädiert deshalb für eine erneute Verlängerung des Paragrafen 52a. "Parallel dazu sollten die Arbeiten aufgenommen werden, um daraus eine umfassende Änderung für die Wissenschaft im nächsten Jahr zu verabschieden." Denn als Dauerlösung tauge die jetzige Praxis nicht, die technologische Entwicklung verlange eine grundlegende Überarbeitung.
Die Spitze eines Eisbergs
Die SPD hält von diesem Vorstoß wenig: "Da geistert alles Mögliche an Papieren herum, aber es gibt keine konkreten Aussagen", kritisiert der SPD-Bundestagsabgeordnete und Mitglied des Rechtsausschusses Burkhard Lischka. Unter seiner Federführung hat die SPD-Fraktion ebenfalls kurz vor der Sommerpause einen handfesten Gesetzentwurf zur dauerhaften Entfristung des Paragrafen 52a vorgelegt.
Lischka hofft, dass nun im Herbst im Bundestag darüber verhandelt wird, damit Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen Klarheit haben, wie es ab 2013 mit elektronischen Publikationen weitergeht. Denkbar ist aber auch, dass sich das Bundesjustizministerium noch bis Jahresende kurzfristig entschließt, die Befristung von § 52a erneut zu verlängern. Das wäre dann das dritte Mal. In dem Fall würde sich für Forscher, Studierende, Lehrer und Schüler im Umgang mit PDF und Co. vorerst nichts ändern. "Zu Rechtssicherheit führt das aber auch nicht", moniert Lischka.
(Burkhard Lischka)
Tatsächlich ist § 52a nur die Spitze des Eisbergs. "Es gibt für Bildung und Wissenschaft eine Fülle von Einzelregeln, in denen es darum geht, ob man eine Kopie machen darf und wenn ja wie, ob man einen Film aufzeichnen darf, ob man das Filmmaterial veröffentlichen darf und so weiter", sagt Müller. Wissenschaftsorganisationen, Institute und Bibliotheken fordern deshalb seit Jahren all diese verstreuten Einzelregelungen in ein Gesamtpaket zu packen, das regelt, wie im Bildungs- und Wissenschaftsbereich Urheberrechtsfragen gehandhabt werden. Die Fachleute nennen es "einheitliche Wissenschaftsschranke". Eine solche Klausel würde die allgemeine Akzeptanz erhöhen, ist sich Müller sicher. Denn nicht nur beim § 52a gäbe es mehr Klarheit, auch ein zweites großes Thema, nämlich Open Access und die Frage des Zweitverwertungsrechts für Wissenschaftler, sollte darin geregelt werden. Die CDU hat sich nun also ebenfalls für eine einheitliche Wissenschaftsklausel ausgesprochen, allerdings nur ein einem vagen Positionspapier. Die SPD wird mit dem Gesetzentwurf zu § 52a konkreter, doch ein umfassendes Wissenschaftspaket ist für sie kein Thema.
Die Bundesregierung wiederum hatte schon 2009 in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, das Urheberrecht grundlegend zu überarbeiten. Und auch hier war angedacht gewesen, dem Bereich Wissenschaft und Bildung ein eigenes Regelungspaket zu widmen. Passiert ist bislang nichts. Bis zum Ende dieser Legislaturperiode wird es wohl nicht mehr zu einer großen Urheberrechtsreform kommen, sind sich Beobachter sicher. Auch eine eigene Wissenschaftsklausel lässt damit weiter auf sich warten. Nun zumindest das Auslaufen von § 52a zu verhindern, wäre eine erste Notmaßnahme.
Insgesamt dürfte sich die Bundesregierung eine weitere Verzögerungstaktik beim Thema wissenschafts- und bildungsfreundliches Urheberrecht nicht mehr leisten können. Denn ein Blick ins Ausland zeigt, andere sind längst schon weiter: In den USA etwa gibt es bereits seit 2002 den so genannten TEACH Act (Technology, Education and Copyright Harmonization Act). Er ist eine Art Äquivalent zu § 52a und regelt, dass Studierende und Schüler freien Zugang zu elektronischen Kopien von urheberrechtlich geschütztem Lehrmaterial haben. Und auch die EU-Kommission drückt nun aufs Tempo. Im Juli forderte Brüssel die Mitgliedstaaten auf, immer noch bestehende Hindernisse für Forschung und Innovation endlich abzuschaffen und dafür zu sorgen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse frei zugänglich sind. Nötig dafür sei unter anderem ein "optimaler Austausch und Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse, auch über digitale Mittel, sowie ein breiterer und schnellerer Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Daten".


Die Autorin ist freie Journalistin in Berlin.
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1. Selbst ist der Verlag...
11.09.2012, käfigphysikerinAnsonsten wird das Verbot dann halt hintenrum umgangen. Personalisierter passwortgeschützter Download-Bereich mit Verschlüsselung auf einem Server in Timbuktu. Das hatten wir doch alles schon bei der Musik. Seit man günstig mp3s kaufen kann, hat sich das Problem doch stark reduziert.
2. Verlage links liegen lassen
12.09.2012, Joachim DatkoA) Mich wundert es sowieso, warum die Kultusministerien bei Schulbüchern nicht schon längst eigene Bücher erstellen, die sie über das Internet zur Verfügung stellen. Es gibt genug Lehrer und Studenten, die die Inhalte liefern würden.
B) Die Ergebnisse von Forschungsarbeiten können doch nicht zur kommerziellen Verwertung an Verlage "verschenkt" werden, wenn die Forschung über Steuergelder finanziert wurde.
Joachim Datko - Physiker, Philosoph
Forum für eine faire, soziale Marktwirtschaft
http://www.monopole.de
3. Sozialismus hilft da auch nicht
12.09.2012, Gilbert BrandsUnd was die Schulen angeht, sollte grundsätzlich einmal die Frage gestellt werden, warum gerade dort jährlich hinsichtlich der Auflagenstärke maßlos überteuerte Bücher gekauft werden müssen, die dann nicht benutzt, sondern durch Kopien substituiert werden.
4. Reform einer Gesetzanpassung längst überfällig
12.09.2012, Dr. Hans-Joachim Scheel freischaffender Biologe und Autor5. Sozialer Intellekt statt stupider Monetarisierung gefordert
12.09.2012, Rolf G. BerchtIntellekt ist zuallererst ein sozial eingebetteter Begriff, so etwas wie intellektuelles Eigentum (des Einzelnen) ist damit schon ein unsinniger, widersinniger Ansatz.
Das sieht man schon daran, dass niemand (den ich kenne) dafür ist, unser Alphabet unter Copyright zu stellen, gleichwohl es sicher eine immens wichtige / wertvolle Grundlage des sozialen und intellektuellen Austauschs darstellt. Nur sehr simple Geister würden erwägen, eine Gebühr (etwa in picoCent pro einigermaßen sinnvoll verwendetem Buchstaben) einzuführen... Oder, wie die Verlage es faktisch tun, eine Gebühr von € 1 pro Seite eines wissenschaftlichen Werks.
Es werden dazu immer Formulierungen zwecks einer Ausgrenzung solch einfacher Widersprüchlichkeiten gesucht, die letztlich nur unterstreichen, dass es eines anderen Mechanismus bedarf, um die Wertschöpfenden angemessen zu entlohnen. Wer das mit Sozialismus oder gar Enteignung gleich setzt, ist für mich mental (sozusagen BILDlich) überfordert.
Die Frage, wie so ein Mechanismus zur Entlohnung aussehen könnte, ist sicher nicht einfach. Man muss sich erst einmal fragen, welche Tätigkeit überhaupt zu entlohnen ist: Die "Wert"-schöpfungskette beginnt z.B. damit, dass ein Manuskript (wirklich!) erarbeitet wird. Erhält aber dieser intellektuell aktive Mensch heute seine verdiente Belohnung? Fast nie!
Seltsam ist, dass so manches "Fachbuch" als Autor einen Leiter in einer Institution nennt, allenfalls aber im Kleingedruckten denjenigen, der das Fachwissen beigesteuert hat. Dennoch wird besagter Leiter als Eigentümer des Werks gesehen (und bezahlt, lustiger Weise zusätzlich zu seinem Institutseinkommen). Und der Verlag, welcher die "Rechte" an diesem Werk erjagt hat, muss natürlich auch "entlohnt" werden, desgleichen die Händlerkette, und nicht zu vergessen, unsere mehr-wert-Steuern.
Wer dieses System nicht grundsätzlich in Frage stellt -- und zwar auf der Grundlage heute verfügbarer technischer Mittel -- wird nie zu einer Lösung kommen. Statt der völlig überdimensionierten Wertschöpfungskette muss man dringend so vereinfachen, wie es heute beim Erwerb eines mp3 Musikstücks möglich ist. Pay per download: und zwar direkt an den (registrierten) Autor.
6. Unverständliche Aufregung
13.09.2012, Walter WeissKein Lehrender ist daran gehindert, wegen FREMDER Texte, auf die er sich beziehen möchte, seine Schüler und Studenten auf öffentliche Bibliotheken oder den käuflichen Erwerb zu verweisen.
Warum sollte bei FREMDEN Texten nur deshalb, weil sie im Unterricht verwandt werden, plötzlich das Urheberrecht der Verfasser dieser FREMDEN Rechte unter den Tisch fallen? Warum sollten diese Verfasser also hier partiell enteignet werden?
Mit demselben Recht könnte man ja auch verlangen, dass PC-Hersteller den Studenten für Studienzwecke die PCs unentgeltlich liefern müssen, dass Vermieter den Studenten für die Buden keine Mieten mehr abnehmen dürfen, dass Studenten überall freies Essen und Trinken bekommen müssen usw.
Das wäre für die Studenten - und sicher auch generell für den Bildungssektor - zwar wunderbar, doch offensichtlich von der völlig falschen Seite aufgezäumt: derartige finanzielle Unterstützungen dürfen keine außenstehenden Privatleute belasten, sondern müssen allein dem für die Ausbildung seiner Bürger verpflichteten Staat zur Last fallen, gegebenenfalls denjenigen Personen, die den Studenten gegenüber unterhaltspflichtig sind.
7. Wertschöpfung
13.09.2012, Uwe Zimmermann, Ph.D.Diese Begutachtung erfolgt, ohne dass der Verlag die beteiligten Wissenschaftler in irgendeiner Weise für die aufgewendete Zeit entschädigt. Das "Peer-Review" wird als eine natürliche Handlung und Teil der normalen Arbeitsaufgaben eines Akademikers angesehen, um die Qualität der Wissenschaft aufrecht zu erhalten.
Im Allgemeinen verlangt der Verlag vom Verfasser des Manuskripts eine nicht-unerhebliche Aufwandsentschädigung für die Bearbeitung des Manuskripts. Dann aber geht das Copyright in der Regel vom Wissenschaftler auf den Verlag über, und der Verlag "veröffentlicht" das Manuskript in einer seiner Zeitschriften.
Diese Zeitschriften sind aufgrund der begrenzten Auflage sehr teuer, und werden in der Regel nur von Universitätsbibliotheken abonniert. Der Verlag verlangt ebenfalls hohe Abgaben für den Zugang zu den online-Versionen dieser Zeitschriften, die bereits genannten 1€ pro Seite sind hier eher die extreme Untergrenze.
Fachbücher erscheinen zwar regelmäßig in neuen Versionen und Auflagen, aber das Material, das diesen Büchern zugrunde liegt ist in der Regel Jahre und Jahrzehnte alt.
An den Universitäten haben wir Lehrer und Forscher die Aufgabe, nicht nur das Wissen aus Fachbüchern zu vermitteln, sondern auch den aktuellen Stand der Forschung - und dieser steht eben häufig noch nicht in Büchern, sondern in Fachzeitschriften.
Und hier kommt jetzt die fatale Auswirkung des lobbyistischen Copyrights zum Tragen: das Recht erlaubt in Deutschland (§52a) und Schweden (und sicher vielen anderen Ländern) NUR das Kopieren von Lehrmaterial, verbietet aber ausdrücklich die digitale Speicherung. D.h., das ich für einen Kurs mit 100 Teilnehmern zwar 100 Papierkopien aus einer Zeitschrift erstellen darf, das Material aber nicht per eMail-versenden, oder auf eine andere digitale Version verbreiten darf. In der Regel noch nicht einmal meine _eigenen_ veröffentlichten Forschungsergebnisse. Auch wenn in letzterem Punkt einige Fachzeitschriften in aktueller Zeit umgeschwenkt haben...
Die Frage, die sich hier stellt ist also: wieso ist eine analoge Papierkopie "ungefährlicher" für die Verlage, als eine digitale Kopie, die ebenfalls nur einen sehr begrenzten Kreis interessiert? Und wieso sehen sich die Verlage als die Hüter des Copyrights, wenn es sich um den geistigen Eigentum eines Anderen (des Autoren) handelt, der in der Regel nichts oder nur Peanuts vom Erlös abbekommt?
Uwe Zimmermann.
8. Wissen
16.09.2012, c3pIch brauche extrem viel Stoff und habe kein Geld. Gute Wissenschaft gibt es nur, wenn ich möglichst viele Quellen zur Verfügung habe, am besten also eine Art Flatrate-Modell. Bibliotheken sind übrigens extrem überholt, ich möchte digitale Versionen, die viel mehr Komfort, wie etwa Suchfunktionen anbieten.
9. Nutzung nach § 52a wird im Übrigen vergütet
17.09.2012, LehrknechtEs wundert mich allerdings, das in dem Artikel nicht erwähnt wird, dass die Länder Pauschalvergütungen an die Verlage bezahlen. http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/Gesamtvertrag_Ansprueche_52a.pdf
10. Sozialismus?
17.09.2012, Thomas SeelingDer Staat garantiert im GG einen freien Zugang zu Bildung. Das darf nicht vom Geld abhängig gemacht werden.
Welches Recht haben eigentlich die Zeitschriftenverlage heutzutage noch, das Wissen dermaßen in Besitz zu nehmen? In USA ist jegliches mit öffentlichen Mitteln gefördertes Forschungsergebnis gesetzlich Public Domain. Warum kann in Deutschland ein Verlag ein Manuskript in Besitz nehmen, das von einem (meistens) öffentlich besoldeten Professor oder Wissenschaftler mit Hilfe seiner Studenten und Doktoranden erstellt wurde? Der Staat stellt die meisten Forschungseinrichtungen zur Verfügung, aber der Gewinn aus den Veröffentlichungen soll doppelt und dreifach eingestrichen werden?