Direkt zum Inhalt

Embryonenschutz – die europäische Dimension

Die Möglichkeiten der Forschung mit und an künstlich erzeugten menschlichen Embryonen wirft ethische und rechtliche Fragen auf, denen sich die Mitgliedsländer der Europäischen Union noch in unterschiedlicher Weise stellen.


Ärzte haben sich mit ihren Therapien ungewollter Kinderlosigkeit schon seit Ende der fünfziger Jahre in der Rolle des Zauberlehrlings wiedergefunden. Aber der "Besen" ließ sich nicht mehr in die Ecke zurückstellen: In-vitro-Fertilisation – also die sogenannte Befruchtung im Reagenzglas – und der Transfer von Embryonen haben sich als Behandlungsmethoden durchgesetzt. Das erste außerhalb des menschlichen Körpers erzeugte Kind, Louise Brown, wurde 1978 in England geboren; Baby Zoe wurde als in-vitro-erzeugter Embryo vor dem Transfer in die Mutter zunächst zwei Monate in der Tiefkühltruhe gelagert, und das erste Kind, bei dem man die künstlich befruchteten Zellen vor dem Einpflanzen genetisch untersucht hatte, kam 1990 in den USA zur Welt.

Auf diese medizinischen Möglichkeiten und die Gefahr ihres Mißbrauchs hat in Deutschland der Gesetzgeber nach langen Diskussionen, Entwürfen und Anträgen mit dem Embryonenschutzgesetz reagiert, das 1991 in Kraft getreten ist. Mit strafrechtlichen Maßnahmen sanktioniert es unter anderem verbrauchende Embryonenforschung, künstliche Befruchtung ohne beabsichtigte Schwangerschaft, Keimbahnveränderung, Klonen und vorgeburtliche Geschlechtsuntersuchung.

Damit waren die Diskussionen um den Embryonenschutz aber nicht beendet. Schon 1995 wollten Klaus Diedrich, Direktor der Lübecker Universitäts-Frauenklinik, und seine Kollegen Eberhard Schwinger und Michael Ludwig künstlich erzeugte Embryonen vor dem Transfer genetisch untersuchen. Eine solche Präimplantationsdiagnostik ist jedoch in Deutschland verboten. Gleichwohl ließen die drei Ärzte ihr Projekt von der zuständigen Kommission prüfen. In diesem konkreten Fall erhob die Kommission keine grundsätzlichen ethischen Bedenken. Sie stellte sogar in Frage, ob das Embryonenschutzgesetz selbst in dieser Hinsicht und bezogen auf den konkreten Fall überhaupt noch ethisch vertretbar sei; sie meinte aber, aus arztrechtlichen Gründen nicht zustimmen zu können, weil das Embryonenschutzgesetz das Verwerfen der betroffenen Embryonen nicht zulassen würde.

Seitdem ist die Diskussion wieder aufgeflammt. Die Entwicklungen im europäischen Ausland haben dazu erheblich beigetragen.


Embryonen und embryonale Stammzellen



Das Europäische Parlament votierte 1998 dafür, verbrauchende Embryonenforschung nicht aus Mitteln der EU zu fördern. Die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien kommt in einem kürzlich vorgelegten Bericht hingegen zu dem Schluß, daß die Forschungsförderung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte – jedenfalls nicht für diejenigen Länder der EU, deren nationale Regelungen Forschungen an Embryonen zulassen.

Und in der Tat gibt es in Europa sehr unterschiedliche Bestimmungen. Nur eine Minorität der EU-Länder verbietet die Forschung an Embryonen: Deutschland, Irland und Österreich. Die Mehrheit erlaubt sie, sofern Auflagen erfüllt sind. Zum Beispiel ist in Dänemark, England, Schweden und Spanien die Forschung bis zu 14 Tage nach der Befruchtung zulässig, in Frankreich bis zu sieben Tage danach.

Die Länder mit einer speziellen Gesetzgebung zur Embryonenforschung haben sich aufgrund ihrer kulturellen oder rechtlichen Tradition zur Erlaubnis oder zum Verbot entschlossen. So verbietet zum Beispiel die achte Änderung der Verfassung Irlands die Embryonenforschung implizit dadurch, daß sie das Recht des ungeborenen Lebens anerkennt. Dagegen ist in Ländern wie Belgien, Griechenland und Italien die Forschung mangels gegenläufiger Regelungen erlaubt.

Allerdings könnte es sein, daß sich die Europäische Konvention über Menschenrechte und Biomedizin auf diese Staaten dramatisch auswirkt. Artikel 18, Absatz 1, fordert nämlich, daß in den Ländern, in denen Forschung an Embryonen in vitro erlaubt ist, ein "adäquater Schutz" des Embryos gewährleistet werden sollte. Zwar ist dieser Begriff nicht definiert, aber nach Artikel 18, Absatz 2, ist auf jeden Fall die Erzeugung menschlicher Embryos für Forschungszwecke verboten.

Völlig anders wird speziell die Forschung an embryonalen Stammzellen gesehen. Im November 1998 war es zwei Forschergruppen in den USA und in Israel erstmals gelungen, pluripotente Zellen, die sich im Prinzip in viele der mehr als 200 unterschiedlichen Zelltypen des menschlichen Körpers weiterentwickeln können, aus Embryonen beziehungsweise Feten zu gewinnen und dauerhaft in Gewebekultur zu halten. Selbst in den Ländern, in denen die Gewinnung von humanen Stammzellen durch In-vitro-Befruchtung verboten ist, ist es völlig legal, sogenannte embryonale Urkeimzellen aus dem Gewebe von abgegangenen Feten zu gewinnen (siehe Kasten). In einer Stellungnahme vom 18. März dieses Jahres sah die Deutsche Forschungsgemeinschaft keinen Handlungsbedarf für eine Änderung dieser Rechtslage. Insofern ist der Weg für die deutsche Forschung frei, aus den vielfältig entwicklungsfähigen embryonalen Urkeimzellen neues Gewebe oder gar Organe zu züchten. Die Nationalen Gesundheitsinstitute der USA haben Anfang Januar sogar ihre Zustimmung für die staatliche Förderung von weiterführenden Experimenten an embryonalen Stammzellen gegeben.

Die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien hat sich ebenfalls für die Forschung an embryonalen Stammzellen ausgesprochen und damit für die Embryonenforschung überhaupt. Die Gruppe beklagt zwar, daß die europäischen Staaten es bei der Diskussion über die Bioethikkonvention unter anderem versäumt hätten, einen allgemeinen Konsens über den Personenstatus des Embryos zu erreichen; aber trotzdem sieht sie auch europaweit kulturübergreifende Werte. Der Respekt vor dem menschlichen Leben von einem frühen Stadium der Entwicklung an wird darin einbezogen, ebenso die Sicherheit der medizinischen Behandlung, die Qualitätskontrolle und die Forschungsfreiheit. Und gerade im Hinblick darauf wird betont, daß die Forschung an embryonalen Stammzellen wertvoll für die therapeutische Behandlung von schweren Verletzungen nach Unfällen oder Krankheiten sein könnte, die Haut, Herz, Nieren oder Nerven befallen.


Präimplantations- und pränatale Diagnostik



Auch die genetische Untersuchung künstlich befruchteter Eizellen vor dem Einpflanzen wird in den europäischen Ländern sehr unterschiedlich beurteilt. In Deutschland – wie bei ähnlicher Gesetzeslage in Österreich – ist eine solche Präimplantationsdiagnostik durch das Embryonenschutzgesetz verboten; Dänemark, Schweden und England hingegen haben diese Untersuchungsmethode grundsätzlich erlaubt, allerdings mit großen Abweichungen. So hat England vier Zentren genehmigt, die eine Präimplantationsdiagnostik durchführen können; deren Anwendung zur Geschlechtswahl ist aber auch dort verboten.

In Frankreich ist die Präimplantationsdiagnostik zwar gesetzlich erlaubt, aber de facto wegen der noch fehlenden Veröffentlichung eines Dekrets zur Zeit nicht gestattet. Auch das spanische Gesetz, das die Methode unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ist noch nicht in Kraft getreten; gleichwohl wird die Präimplantationsdiagnostik nach der kulturellen und rechtlichen Tradition, die in Spanien, Italien und Portugal trotz des starken katholischen Einflusses in dieser Hinsicht sehr liberal ist, als erlaubt angesehen.

Das gleiche gilt für andere europäische Länder wie Belgien, Griechenland und die Niederlande, in denen es zwar keine einschlägigen Gesetze gibt, die Präimplantationsdiagnostik aber durchgeführt werden kann. Die Staaten, welche die Europäische Konvention zu den Menschenrechten und der Biomedizin unterzeichnet haben, müssen allerdings deren Artikel 14 beachten, wonach das Untersuchungsverfahren grundsätzlich nicht zur Geschlechtswahl erlaubt ist.

Unter den Problembereich des Embryonenschutzes fallen auch die pränatale Diagnostik und – damit eng verbunden – die Abtreibung. Alle Mitgliedsstaaten der EU verfügen über eine Gesetzgebung, die unter bestimmten Umständen die Abtreibung auf der Basis pränataler Diagnose erlaubt. Lediglich Irland macht eine Ausnahme: Die dortige Verfassung verbietet nach der Interpretation des obersten Gerichtshofs die Abtreibung, es sei denn, das Leben der Schwangeren wäre in Gefahr.

In manchen Ländern – wie Frankreich und Deutschland – wird der Gebrauch der pränatalen Diagnostik allerdings insofern eingeschränkt, als keine Geschlechtswahl durchgeführt werden darf, abgesehen von den Fällen, in denen unheilbare Erbkrankheiten zu befürchten sind, die mit dem Geschlecht des Kindes verbunden sind.


Schutz vor Klonen



Das deutsche Embryonenschutzgesetz stellt in Paragraph 6 das Klonen von Menschen unter Strafe. Auch in Österreich ist es indirekt verboten. Soweit sich die europäische Gesetzgebung mit dem Klonen auseinandergesetzt hat, ist sie davon geprägt, daß – vor der Züchtung des Klonschafes Dolly – das Verfahren des somatischen Zellkerntransfers nicht in Erwägung gezogen wurde.

Verboten ist das Klonen von Menschen ferner in Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Spanien. Ungewiß und interpretationsbedürftig ist die rechtliche Situation in Irland. In Griechenland hat der Zentrale Gesundheitsrat empfohlen, die neuen Fortpflanzungstechniken nicht für die Schaffung genetisch identischer menschlicher Wesen einzusetzen. Und der Nationale Rat für Ethik in Portugal ist der Meinung, das Klonen von Menschen sei ethisch inakzeptabel und deshalb zu verbieten. Insofern sind sich die europäischen Länder im wesentlichen einig.

Eine interessante Ausnahme macht wiederum England, das insgesamt der Forschung an Embryonen sehr offen gegenübersteht. Die englische Gesetzgebung, die eine Genehmigung für den Gebrauch oder die Schaffung von Embryonen außerhalb des Körpers voraussetzt, untersagt die Gewährung einer solchen Genehmigung für die Kernsubstitution eines Embryo. Aber gerade dieses Verbot hat die Human Genetic Advisory Commission (HGAC) und die Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) zu der Erklärung veranlaßt, daß Klonen je nach angewandter Methode entweder verboten sei oder erlaubt werden könne. Eine solche Genehmigung wird indes der HFEA zufolge zur Zeit noch nicht erteilt. Wenngleich also das Klonen von Menschen im Wege des somatischen Zellkerntransfers in England zulässig ist, dürfte es de facto unmöglich sein, es auch legal durchzuführen.

Es ist zu vermuten, daß nach und nach alle EU-Länder das Klonen – mit welcher Methode auch immer – für rechtswidrig erklären werden. Denn bereits zehn der fünfzehn EU-Mitgliedsstaaten haben mittlerweile die Europäische Konvention zu Menschenrechten und Biomedizin sowie das Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen unterschrieben. Danach ist jeder Eingriff verboten, der darauf abzielt, ein menschliches Lebewesen zu schaffen, das mit einem anderen genetisch identisch ist.

Unterstützt wird dieses Verbot unter anderem durch die europäische Verordnung zum Schutz biotechnologischer Erfindungen, die flankierend das Klonen menschlicher Lebewesen für nicht patentierbar erklärt hat.

Dieser kurze Überblick über die Rechtslage in den Ländern der EU zeigt, daß Deutschland und Österreich dem Embryo einen vergleichsweise hohen Schutz einräumen. Aber auch in Deutschland wird intensiv diskutiert, ob nicht das Embryonenschutzgesetz, dem vielfache Mängel attestiert werden, dringend geändert werden sollte. Nach Ansicht einiger Experten hat die naturwissenschaftlich-medizinische Entwicklung den Stand dieses Gesetzes ohnehin überholt, so daß zum Beispiel die Präimplantationsdiagnostik in eingeschränkter Weise erlaubt werden müßte. Darüber wird gestritten. Auf jeden Fall sollte die internationale Arbeitsteilung nicht dazu führen, daß manche Länder forschen und andere die dazu passende Moral entwickeln. Eine Art Tourismus in Sachen Präimplantationsdiagnostik kann nur durch eine eindeutige und europaeinheitliche Gesetzeslage verhindert werden.


Aus: Spektrum der Wissenschaft 5 / 1999, Seite 133
© Spektrum der Wissenschaft Verlagsgesellschaft mbH

Kennen Sie schon …

Spektrum - Die Woche – Die Rückkehr der Plagen

In dieser Ausgabe widmen wir uns der Wiederauferstehung, Plagen und ersten Sternen.

Spektrum neo – Die größten Rätsel

Kosmisches Spiegelei: Was ist die Zeit? • Helden und Schurken: Warum gibt es das Böse? • Ur-Suppe: Wie begann das Leben? • Reise ins Gehirn: Woher kommen die Gedanken

Schreiben Sie uns!

Beitrag schreiben

Wir freuen uns über Ihre Beiträge zu unseren Artikeln und wünschen Ihnen viel Spaß beim Gedankenaustausch auf unseren Seiten! Bitte beachten Sie dabei unsere Kommentarrichtlinien.

Tragen Sie bitte nur Relevantes zum Thema des jeweiligen Artikels vor, und wahren Sie einen respektvollen Umgangston. Die Redaktion behält sich vor, Zuschriften nicht zu veröffentlichen und Ihre Kommentare redaktionell zu bearbeiten. Die Zuschriften können daher leider nicht immer sofort veröffentlicht werden. Bitte geben Sie einen Namen an und Ihren Zuschriften stets eine aussagekräftige Überschrift, damit bei Onlinediskussionen andere Teilnehmende sich leichter auf Ihre Beiträge beziehen können. Ausgewählte Zuschriften können ohne separate Rücksprache auch in unseren gedruckten und digitalen Magazinen veröffentlicht werden. Vielen Dank!

Bitte erlauben Sie Javascript, um die volle Funktionalität von Spektrum.de zu erhalten.