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Frauen im Römischen Reich: Frauen obenauf: Emanzipation im 1. Jahrhundert n. Chr.

Bei den Recherchen für sein neues Buch über antike erotische Kunst machte der amerikanische Historiker John R. Clarke von der University of Austin in Texas eine Entdeckung: Zumindest in den ersten Jahrzehnten nach Beginn der Zeitrechnung besaßen die Römerinnen der Oberschicht ein Maß an Freiheit wie später erst wieder die europäischen und amerikanischen Frauen zu Beginn des 20. Jahrhunderts.
Ich habe immer geglaubt, die Emanzipation der Frauen sei eine Errungenschaft vor allem des 20. Jahrhunderts. Wie überrascht war ich also, als ich eine führende Professorin für griechisches und römisches Recht, Eva Cantarella, erklären hörte, dass die Römerinnen des 1. Jahrhunderts n. Chr. einen Grad an Eigenständigkeit erreicht hätten, dem nur Europa und Amerika im ausgehenden 20. Jahrhundert gleichgekommen seien. Sie argumentierte klar und überzeugend. Das römische Recht, erstmals im 4. Jahrhundert v. Chr. formuliert, verlieh Frauen das Recht zu erben. Aber erst mit den blutigen Bürgerkriegen des 1. Jahrhunderts v. Chr. erlaubte es Frauen eine persönliche Erbschaft. Bis dahin sprachen Vormünder für die Frauen und beaufsichtigten ihr Vermögen. Als der Krieg jedoch scharenweise Männer aus der Führungsschicht auslöschte, begriffen die Senatoren, dass ihr Geld und Besitz vollständig in die Hände eines winzigen Personenkreises überzugehen drohte – darunter skrupellose Diktatoren wie Sulla und Cäsar. Was tun? Den Frauen die Ausübung jenes Rechts erlauben, das sie immer schon gehabt hatten – jetzt aber in Person. Ihnen erlauben, das Familienvermögen direkt zu erben.

Der andere Eckstein in dieser Basis der Emanzipation war das Scheidungsrecht. Es gab vielerlei Eheformen, von einer hochoffiziellen, unauflöslichen Verbindung bis hin zur Lebensgemeinschaft nach Gewohnheitsrecht; jede Form zielte auf eine andere Schicht und war konzipiert, das Vermögen auf unterschiedliche Weisen zu schützen. Im Lauf des 1. Jahrhunderts v. Chr. verschwand die alte Eheform, die die Frau der Verfügungsgewalt ihres Mannes unterstellte, und eine Verbindung wurde gängig, die die Frau weiterhin in der Gewalt ihres Vaters beließ. Folglich konnte die Frau, wenn ihr Vater starb, einen Teil seines Vermögens erben …

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  • Infos
Buchauszug

John R. Clarke: Ars Erotica. Sexualität und ihre Bilder im antiken Rom. Primus, Darmstadt 2009.
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