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Die Rechte der Ungeborenen

Anja Karnein gesteht jedem Embryo, auch dem im Reagenzglas, die Rechte des Erwachsenen zu, der sich aus ihm entwickeln wird – unterwirft ihn aber zugleich der totalen Willkür der Frau, die ihn austrägt.

Wodurch sind Menschenrechte begründet? Was verpflichtet mich, meinen Mitmenschen gegenüber diese Rechte zu respektieren? Ein Standardargument ist das Gegenseitigkeitsprinzip: Da ich ein "moralisches Subjekt", das heißt zu moralischem Denken befähigt bin, muss ich auch allen anderen moralischen Subjekten die Menschenrechte zugestehen, die ich für mich selbst in Anspruch nehme und auf die ich angewiesen bin. Unter einer "Person" versteht die Politikwissenschaftlerin und Philosophin Anja Karnein ein moralisches Subjekt mit einigen Zusatzeigenschaften, insbesondere Einzigartigkeit.

Schwieriger wird es, wenn es darum geht, menschliche Wesen in Personen und "Unpersonen" einzuteilen. Was, wenn ein Mensch die Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln – etwa durch Demenz – verloren hat? Dann gesteht ihm Karnein eine Art Besitzstandswahrung zu: Seine Interessen seien nicht zugleich mit dem Verstand erloschen und weiter zu respektieren. Und was, wenn er diese Fähigkeit nie besaß, weil er beispielsweise noch zu jung dafür ist? In dem Fall spricht die Autorin nicht direkt von Personen zweiter Klasse, doch ihre lateinische Formulierung geht in diese Richtung: Neugeborene und Säuglinge seien "aus sekundären Gründen" als Personen anzusehen, denn "ein moralisches Klassensystem innerhalb der Menschheit", das es erlaubte, einem nicht moralbefähigten Menschen mit weniger Fürsorge zu begegnen, wäre "befremdlich und beunruhigend". In der Tat.

Der sekundäre Personenstatus gelte allerdings nicht für Ungeborene. Und zwar mache ausgerechnet deren Hilfsbedürftigkeit den entscheidenden Unterschied aus. "Ein ungeborener Fötus [ist] unweigerlich mit einem anderen, nicht zu ersetzenden Organismus verbunden, nämlich dem der Frau, die ihn austrägt. Die Art von Hilfe, die einer schwangeren Frau durch ihre Verbindung mit dem Fötus abverlangt wird, verleiht ihr regelmäßig einen legitimen Anspruch darauf, ihre Unterstützung zu beenden, auch wenn das den Tod ihres ungeborenen Nachwuchses bedeutet."

Ist das ein Vorzeichenfehler? Normalerweise zieht Schutzbedürftigkeit größere Rechte nach sich und Unersetzlichkeit größere Pflichten. Aber an dieser Stelle ist die Autorin knallhart. Niemand, schon gar nicht ein Wesen, das (noch) keine Person ist, könne von einer Frau die Unterstützung durch Schwangerschaft und Geburt verlangen, da die Frau den Hilfsbedürftigen zu einem Teil ihres Körpers machen muss.

Deshalb sei jeder Grund für einen Schwangerschaftsabbruch zu jedem Zeitpunkt zu akzeptieren, selbst dann, wenn der Fötus außerhalb des Mutterleibs schon lebensfähig wäre. Den Einwand, eine Frau erwerbe durch ihre – willentliche – Teilnahme am Zeugungsakt eine Verantwortung für dessen Folgen, verwirft Karnein mit dem abstrusen Argument, Frauen könnten "nicht für die Funktionsweise der menschlichen Reproduktion verantwortlich gemacht werden", auch nicht in Zeiten problemloser Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln.

Das klingt nach einer militanten Position im Kampf für die Abtreibungsfreiheit. Aber das ist gar nicht das Hauptanliegen der Autorin. In erster Linie geht es ihr darum, den moralischen Status von Wesen zu klären, die keine Personen sind, es aber noch werden können. Zu diesem Thema unterscheiden sich die Positionen in Deutschland und den USA erheblich. Anja Karnein kennt sich mit beiden aus: Sie hat ihre Dissertation, aus der das vorliegende Buch hervorgegangen ist, an der Brandeis University (Massachusetts) geschrieben und ist nach mehreren Forschungsaufenthalten beiderseits des Atlantiks wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Frankfurt. Sie vergleicht beide Denksysteme, arbeitet deren Schwächen heraus und bietet schließlich eine Art Synthese an.

Ein menschliches Wesen, im Mutterleib oder im Reagenzglas, ist laut Karnein eine "zukünftige Person", wenn und solange eine Frau bereit ist, es auszutragen. Eine zukünftige Person genieße alle Rechte der Person, zu der sie heranwachsen werde. Nur das Recht auf Leben habe sie de facto nicht, weil sie jederzeit zur "zukünftigen Unperson" erklärt werden dürfe, worauf man sich nicht mehr darum bemühen müsse, "sie weiter am Leben zu erhalten". Da es ein gesellschaftliches Interesse an Nachwuchs gibt, sollte man jeden überzähligen Embryo aus einer künstlichen Befruchtung oder einem wissenschaftlichen Experiment öffentlich ausschreiben, meint Karnein. Wenn eine Frau sich bereitfinde, ihn auszutragen, werde er dadurch zur zukünftigen Person; wenn nicht, dürfe man ihn guten Gewissens "entsorgen".

Mit demselben Konzept geht Karnein auch die Frage an, welche genetischen Manipulationen im Interesse zukünftiger Personen erlaubt sind, und kommt zu überraschend restriktiven Ergebnissen. Das scheint alles noch nicht konsistent zu Ende gedacht, bietet aber durchaus interessante Diskussionsansätze. Es bleibt ein Rätsel, warum die Autorin ihre Argumente durch eine derart krasse und schlecht begründete Ausgangsposition beschädigt.

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