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Tierschutzgesetz: "Über Gebühr tiernutzerfreundlich"

Nach der Sommerpause hat die Bundesregierung einen neuen Vorschlag zur Novellierung des Tierschutzgesetzes vorgelegt. Der Schweizer Tierschutzanwalt Antoine Goetschel nimmt dazu Stellung.
Antoine F. Goetschel

"Mögen täten wir schon wollen, aber dürfen haben wir uns nicht getraut": Dieses vom philosophischen Komiker Karl Valentin stammende Bonmot geht manchem durch den Kopf, wenn er liest, wie die Bundesregierung die Vorschläge des Bundesrats zur Verschärfung des deutschen Tierschutzgesetzes abkanzelt. Worauf diese Übervorsicht beim Anheben des Tierschutzniveaus, ja teils gar klare Ablehnung der Bundesregierung zurückzuführen ist, kann bloß schwerlich ergründet werden. In der Schweiz etwa, wo der Gesetzgebungsprozess im Rahmen der Novellierung des Eidgenössischen Tierschutzgesetzes mit dessen Inkrafttreten vor vier Jahren vorerst abgeschlossen worden ist, haben sich zahlreiche dieser auch hier nun in die Waagschale geworfenen Argumente zu Lasten der Tiere als hinfällig, unnötig und fast unbedarft erwiesen.

So fällt etwa vorab an mehreren Stellen der Stellungnahme seitens der Bundesregierung zum Bericht des Bundesrats auf, dass sich die Regierung von gewissen Forderungen zu Gunsten des Tieres wie überrascht zeigt, mehr Abklärungszeit für sich beansprucht und die Regelung auf eine nächste Novellierungsphase oder auf eine tiefere Rechtsetzungsebene verschiebt. Dies geschieht etwa im Zusammenhang mit Rodeoveranstaltungen, Tierschutzindikatoren und -labels oder bei der Frage des Haltens von Tieren mit amputierten Gliedmaßen.

Antoine F. Goetschel | Antoine F. Goetschel ist Rechtsanwalt in Zürich und Autor von "Tiere klagen an" (Scherz, 2012) sowie Koautor des Kommentars zum TierSchG Kluge (Hrsg.), Kohlhammer, 2002. 1994 errichtete er die Stiftung für das Tier im Recht (www.tierimrecht.org), die er bis zum 1. November 2007 leitete. Von 2007 bis 2010 vertrat er als "Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich (Tieranwalt)" die Interessen der Tiere in (Verwaltungs-)Strafverfahren wegen Tierquälereien und Tierschutzwidrigkeiten.

Dabei darf der Umstand nicht verdrängt werden, dass der ethische Tierschutz mit der Änderung von Artikel 20a GG einen eigenständigen Verfassungsinhalt erhalten hat. Diese "rechtspolitische Staatsaufgabe des Gesetzgebers" drängt die für die Tierschutzgesetzgebung Verantwortlichen, eine Novellierung langfristig auf eine stark tierfreundlichere Ebene hin vorzubereiten, als sie in der bisherigen Tierschutzgesetzgebung aus einer Zeit vor 2002 erreicht worden ist. Deutschland gehört übrigens zu den ganz wenigen Staaten in Europa, welche dem Tierschutz Verfassungsrang zugestanden haben: Neben Österreich, Schweden, Slowenien und der Schweiz genießt das Tier demnach bloß in Deutschland höchsten, also grundgesetzlichen Schutz – Grund genug für die Regierung, sich nicht bloß innerhalb der EU für eine Anhebung des Tierschutzniveaus einzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz der Bundesregierung etwa für die Einführung einer EU-weiten Tierschutzkennzeichnung zu verstehen und zu begrüßen.

Auch im Binnenverhältnis hat sie den Verfassungsrang des Tierschutzes auszugestalten. Zahlreiche der vom Bundesrat aufgestellten Postulate stützen sich auf diese recht neuartige Rechtslage, und die Bundesregierung sollte sich stärker von der Auffassung lösen, dass die Interessen des Menschen vor denjenigen des Tieres gleichsam selbstverständlich den Vorrang haben. Der Hinweis der Bundesregierung, sie halte nationale Wege etwa im Bereich der kurz angesprochenen Tierschutzkennzeichnung mit Blick auf bestehende Initiativen auf EU-Ebene ein, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

Die Bundesregierung sollte sich stärker von der Auffassung lösen, dass die Interessen des Menschen vor denjenigen des Tieres gleichsam selbstverständlich den Vorrang haben

Mit der Aufnahme des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz sind die Interessen des Tieres mit den Grundrechten formal und inhaltlich prinzipiell gleichrangig. Rechtswerte mit Verfassungsrang sind "im Stande, auch uneingeschränkte Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen". Die gesetzliche Einschränkung von Grundrechten muss den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen, wobei der Gesetzgeber für das Beurteilen der Eignung und Erforderlichkeit seiner Vorschläge über einen Einschätzungsspielraum verfügt. Diese juristischen Gedanken vorangestellt, liest sich die Stellungnahme der Bundesregierung in Teilen als über Gebühr tiernutzerfreundlich.

So verweigert sich die Bundesregierung dem vom Bundesrat geforderten Verbot einer Pelztierhaltung. Ein solches würde die Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit (wohl der Pelztierhalter und Kürschner) verletzen und wäre "nur dann zulässig, wenn mildere Mittel zum Erreichen des Ziels einer tierschutzgerechten Pelztierhaltung erkennbar nicht gegeben wären". Die offenbar als tiergerecht qualifizierten "Anforderungen an das Halten von Pelztieren" sind in einer Verordnung festgelegt. Umfangreich, sich teils auf jahrzehntealte wissenschaftliche Erforschung stützend und glaubwürdig erscheinen hingegen die Stellungnahmen darüber, dass Pelztiere als nicht domestizierte Wildtiere mit deren teils enormem Bewegungsbedürfnis nicht ihrer Art und ihrem Wesen entsprechend gehalten werden können. Vor diesem Hintergrund erschiene ein solches Verbot durchaus als geeignet und erforderlich und als Grundrechtseingriff rechtmäßig. Ähnliches gilt es über die Argumentationslinie über Halteverbote von Wildtieren in Zirkussen hervorzuheben. Die von der Bundesregierung angerufenen Grundrechte der Tierlehrer und der Zirkusunternehmer können an sich nicht beanspruchen, höher eingestuft zu werden als die Interessen der Zirkustiere an tierschutzgerechter Haltung. Und wenn eine solche systemimmanent nicht möglich ist, haben die Tierschutzinteressen im Rahmen einer sorgfältigen Güterabwägung zu überwiegen und ist der Grundrechtseingriff grundrechtskonform, geeignet und erforderlich.

Auch bei den Kennzeichnungspflichten für Hunde und Katzen musste der Bundesrat eine Ablehnung hinnehmen und sich vorhalten lassen, der Schutz des Eigentums und der Rechtsverhältnisse gehöre nicht in das Tierschutzgesetz und die angestrebte Erleichterung der Ermittlung der Halter rechtfertige nicht den Verwaltungsaufwand. Diesem Argument lässt sich nur zum Teil folgen. Schließlich ist die Zuordnung der Haltereigenschaft für den Tierschutz durchaus relevant, und sei es bereits zur Ermittlung der straf- und verwaltungsrechtlichen Verantwortung eines vermuteten Tierquälers. Auch hat sich etwa die in der Schweiz eingeführte (kantonale, aber bundesweit vereinheitlichte) Meldestelle für verlorene und gefundene Heimtiere bestens bewährt: Die Zahl der Findeltiere, deren Halter nicht ermittelt werden konnten, ließ sich bei einem Verwaltungsaufwand in bescheidenem Rahmen reduzieren. Und schließlich wird damit dem Tier als "Mitgeschöpf" des Menschen und der damit verbundenen emotionalen Nähe des Menschen zum Tier auch Ausdruck verliehen. Mag also die Argumentationslinie der Bundesregierung auf den ersten Blick einleuchten, fällt sie bei näherer Betrachtung in sich zusammen, wenn mit etwas gutem Willen für die Sache des Tieres der Blick über den deutschen Tellerrand hinaus angehoben worden wäre.

Und noch etwas berührt unangenehm: Vorschläge zur Stärkung der Interessen der Tiere im Straf- und Verwaltungsverfahren wegen Tierschutzverstößen sucht man im Bundesregierungsvorschlag vergebens. So kann sich der von einem solchen Verfahren betroffene Tierhalter selbst und unter Beizug eines Rechtsvertreters für eine Verfahrenseinstellung und einen Freispruch oder gegen Maßnahmen zur Wehr setzen, während dem von der Tierschutzwidrigkeit betroffenen Tier die eigene Stimme fehlt. Diese müsste ihm, rechtlich gesehen, vom Tierhalter gegeben und von ihm vertreten werden. Die meisten Tierschutzwidrigkeiten, so habe ich in meiner Zeit als Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich (2007-2010) festgestellt, sind hingegen von den Tierhaltern selbst begangen worden. Und die Tierschutzinteressen auf strenge und tierfreundliche Anwendung des Tierschutzstrafrechts und -verwaltungsrechts allein vom Staat vertreten zu lassen, greift zu kurz – gerade in Zeiten, da die von der Bundesregierung ausgesandten Signale Bund und Länder in deren teils sehr aktiven Tierschutzbestrebungen kaum den Rücken stärken dürften.

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