{"title":"Ausgleichs- und Ersatzmanahmen: 1","body":"<BR><\/BR><STRONG>Ausgleichs- und Ersatzma&#223;nahmen<\/STRONG><BR><\/BR>Nach &#167; 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist der Verursacher eines gr&#246;&#223;eren Eingriffs in Natur und Landschaft dazu verpflichtet, vermeidbare Beeintr&#228;chtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeintr&#228;chtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Ma&#223;nahmen des <A href='\/abo\/lexikon\/bio\/45483'>Naturschutzes<\/A> und der <A href='\/abo\/lexikon\/bio\/38112'>Landschaftspflege<\/A> auszugleichen. Soweit f&#252;r die Planung und Durchf&#252;hrung des Eingriffs ein f&#246;rmliches Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, bildet ein Fach- bzw. Begleitplan die Grundlage f&#252;r die beh&#246;rdliche Entscheidung. Diese Genehmigung von Eingriffen erfolgt in vielen F&#228;llen in einem <I>Planfeststellungsverfahren<\/I>. Bei raumbedeutsamen Einzelvorhaben wie Kraftwerken, Fernstra&#223;entrassen, Kanalbauten oder Ansiedlungen von Gro&#223;betrieben wird dem Planfeststellungsverfahren ein <I>Raumordnungsverfahren (ROV)<\/I> vorgeschaltet. Das Raumordnungsverfahren wird in der Regel auf Antrag des Projekttr&#228;gers von den h&#246;heren Landesplanungsbeh&#246;rden (Regierungspr&#228;sidien, Bezirksregierungen) durchgef&#252;hrt, es kann jedoch auch von Amts wegen eingeleitet werden. Dabei wird die Vertr&#228;glichkeit des geplanten Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung &#252;berpr&#252;ft. Nicht alle Bundesl&#228;nder pr&#252;fen bereits im Raumordnungsverfahren umfassend auch die Umwelt- und Naturvertr&#228;glichkeit des Vorhabens. Bei kleineren Vorhaben ist dem Genehmigungsverfahren (d. h. dem Planfeststellungsverfahren) kein Raumordnungsverfahren vorgeschaltet. Wegen der Komplexit&#228;t vieler Eingriffe wurde seit l&#228;ngerem eine besondere <I>Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVP)<\/I> f&#252;r alle Eingriffe gefordert. In ihr soll gepr&#252;ft werden, ob der geplante Eingriff im Landschaftshaushalt nachteilige und negative Ver&#228;nderungen ausl&#246;sen w&#252;rde.<BR><\/BR>Der Rat der EG ist dieser Fachforderung mit Beschlu&#223; vom 27. 7. 1985 zur Einf&#252;hrung einer Richtlinie &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nachgekommen. Diese wurde im Februar 1990 durch eine entsprechende Verordnung in das bundesdeutsche Recht umgesetzt. Ihre Ausf&#252;hrung und vor allem die Methodik der biologischen Bestandsaufnahme und -analyse sind jedoch nicht ausreichend definiert bzw. standardisiert. So wurden z. B. die Begriffe Programm-, Rahmenplanungs- und Objekt-UVP in die Diskussion eingef&#252;hrt, ohne sie ausreichend mit Fachinhalten zu f&#252;llen. &#8211; Nach der juristischen Definition sind unter dem Begriff \"Eingriffe in Natur und Landschaft\" nur jene Ver&#228;nderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundfl&#228;chen zu verstehen, welche die Leistungsf&#228;higkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeintr&#228;chtigen k&#246;nnen. Gerade dieser Nachweis der Erheblichkeit und Nachhaltigkeit, der letztlich vom Naturschutz zu erbringen ist, bereitet aber im Einzelfall grunds&#228;tzliche fachtheoretische Probleme, da ausreichend sichere Prognosen &#252;ber das zuk&#252;nftige Verhalten der betroffenen &#214;kosysteme erforderlich werden. Weiterhin ist im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes die ordnungsgem&#228;&#223;e land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen. Diese \"Landwirtschaftsklausel\" beschr&#228;nkt den Eingriffstatbestand weitgehend auf Bauvorhaben verschiedener Art, obwohl inzwischen unbestritten ist, da&#223; die heutige <A href='\/abo\/lexikon\/bio\/38121'>Landwirtschaft<\/A> in Mitteleuropa in ihrer Gesamtheit Natur und Landschaft st&#228;rker beeintr&#228;chtigt als jeder andere Verursacher. Die Landwirtschaftsklausel darf jedoch nach EU-Rechtssprechung nicht f&#252;r die Vogelschutzgebiete (<A href='\/abo\/lexikon\/bio\/69824'>Vogelschutz<\/A>) und die Schutzgebiete der <A href='\/abo\/lexikon\/bio\/23843'>Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<\/A> angewendet werden. &#8211; Ein Eingriff kann nur untersagt werden, wenn die Beeintr&#228;chtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden oder nicht in erforderlichem Ma&#223;e auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes bei der gesellschaftlichen Abw&#228;gung h&#246;her zu veranschlagen sind als der geplante Eingriff. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, die unvermeidbaren Beeintr&#228;chtigungen soweit m&#246;glich und n&#246;tig auszugleichen. Vermeidbare Beeintr&#228;chtigungen sind zu unterlassen (Gebot der Eingriffsminimierung). Eingriffsmindernde Ma&#223;nahmen und <I>Ausgleichsma&#223;nahmen<\/I> werden im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Eingriffsmindernd (kein Ausgleich!) wirkt z. B. bei Stra&#223;enneubauten die Wahl der naturschutzfachlich g&#252;nstigsten Trasse oder auch der Einbau von Amphibiendurchl&#228;ssen in Stillgew&#228;sser-begleitenden Stra&#223;enabschnitten. Ausgleich in streng wissenschaftlichem Sinn ist, mit sehr wenigen Ausnahmen, nicht m&#246;glich, da jeder Eingriff zu einer am gleichen Ort nicht ausgleichbaren Ver&#228;nderung des Naturhaushalts f&#252;hrt. In der Praxis wird als Ausgleich die Neuschaffung von Lebensr&#228;umen gleichen oder sehr &#228;hnlichen Typs verstanden, wie sie durch den Eingriff wesentlich beeintr&#228;chtigt oder zerst&#246;rt worden sind. Dabei sollte der Ausgleich m&#246;glichst am Ort des Eingriffs, d. h. im Planungsgebiet, erfolgen. Die Durchf&#252;hrung solcher Ausgleichsma&#223;nahmen ist jedoch nur bei solchen &#214;kosystemen m&#246;glich, die in absehbarer Zeit regenerierbar sind. H&#228;ufig praktizierte Ma&#223;nahmen in diesem Sinn sind die Neuanlage kleiner Stillgew&#228;sser sowie die Restitution von Feuchtgr&#252;nland auf &#196;ckern in beeintr&#228;chtigten Wiesenbr&#252;tergebieten. In vielen F&#228;llen ist selbst bei weiter Auslegung des Begriffs ein Ausgleich nicht m&#246;glich. Dann m&#252;ssen <I>Ersatzma&#223;nahmen<\/I> greifen. Hierunter ist prim&#228;r die Neuschaffung von anderen hochwertigen Lebensraumtypen zu verstehen, als durch den Eingriff beseitigt wurden. Solche Ersatzma&#223;nahmen sind z. B. die Erstellung ungenutzter Stillgew&#228;sser f&#252;r ein &#220;bergangsmoor oder eines Waldes f&#252;r eine Binnend&#252;ne, also die Neuschaffung eines andersartigen Lebensraums. Ersatzma&#223;nahmen kommen nur in Betracht, wenn alle fachlich sinnvollen M&#246;glichkeiten des Ausgleichs ausgesch&#246;pft sind. Dies gilt in besonderem Ma&#223;e f&#252;r einen Ersatz durch finanzielle Entsch&#228;digungsleistungen (Ausgleichsabgaben). Die <I>Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich bzw. Ersatz<\/I> wirft eine Reihe grunds&#228;tzlicher Probleme auf, die bisher nur teilweise gel&#246;st sind, z. B. zur Regenerierbarkeit, zum Zeitfaktor und zur Bewertung von komplexen Funktionsbez&#252;gen. F&#252;r die Schutzgebiete des europ&#228;ischen Schutzgebietssystems <A href='\/abo\/lexikon\/bio\/45440'>Natura 2000<\/A>, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der <A href='\/abo\/lexikon\/bio\/69826'>Vogelschutzrichtlinie<\/A> gelten besondere Bestimmungen einer Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung, die einen besseren Schutz garantieren. Der Ausgleich mu&#223; hier die Funktionsf&#228;higkeit des Schutzgebietsnetzes garantieren. Finanzielle oder sonstige Ersatzma&#223;nahmen sind nicht vorgesehen, und nicht ausgleichbare Eingriffe sind damit im Prinzip nicht durchf&#252;hrbar.  \nA.Br.\/A.S.<BR><\/BR><BR><\/BR><BR><\/BR>"}