Lexikon der Arzneipflanzen und Drogen: Capitulare de villis
Capitulare de villis
Landgüterordnung Karls des Großen, erlassen im Jahre 795. Diese verfügte den Anbau von 72 Nutzpflanzen, darunter 24 Heilkräutern, in den königlichen Gärten. Sie enthielt auch Hinweise zum Anbau, Sammeln und Aufbewahren von Kräutern. Das C.d.v. wurde für alle Klöster und Krongüter verbindlich und trug in hohem Maße zur Entwicklung des Arznei- und Gewürzpflanzenanbaus in Mitteleuropa bei.
Copyright 1999 Spektrum Akademischer Verlag, Heidelberg
Schreiben Sie uns!