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Metzler Lexikon jüdischer Philosophen: Eduard Gans

Geb. 23.3.1797 in Berlin;

gest. 5.5.1839 ebenda

G.’ Jugendfreund Heinrich Heine bringt die Leistungen von G. an verschiedenen Stellen seiner Werke und Briefe sehr treffend zum Ausdruck. Für ihn war der Rechtsphilosoph und Rechtshistoriker G. zunächst der »Oberhegelianer« seiner Generation, »einer der rührigsten Apostel der Hegelschen Philosophie«, dann auch der streitbare Jurist, der es, von Thibaut und Hegel kommend gegen den erklärten Willen des Führers der historischen Rechtsschule, F.C. von Savigny, geschafft hatte, in der juristischen Fakultät der noch jungen Berliner Universität zum Ordinarius und Dekan aufzusteigen (»er kämpfte zermalmend gegen [die] Lakayen des altrömischen Rechts […]. Wie wimmerte unter seinen Fußtritten die arme Seele des Herrn von Savigny!«). Schließlich charakterisierte ihn Heine als einen der wichtigsten Wortführer der liberalen Opposition in Berlin (»er förderte die Entwicklung des deutschen Freyheitssinnes«). G. wurde aber von Heine, wenngleich keineswegs unkritisch, auch als jüdischer Denker gewürdigt, und es geschah gerade in diesem Kontext, nämlich im Umkreis des kurzlebigen aber einflußreichen Vereins für Cultur und Wissenschaft der Juden (geläufiger Kurztitel: Kulturverein), daß sich die beiden Männer kennen und schätzen lernten. Zumindest am Anfang ihrer Bekanntschaft bewunderte Heine eindeutig G.’ Engagement für die Besserung der Lage der Juden in Deutschland. Auf dem Höhepunkt ihrer Freundschaft scheute sich Heine nicht einmal, den damals erst 26jährigen G. mit dem jüdischen Ehrentitel »Licht des Exils« (Me’or ha-Golah) zu bezeichnen. Nachdem jedoch die rechtliche Benachteiligung der Juden sowohl Heine (im Mai 1825) als auch G. (im Dezember 1825) zur Taufe genötigt hatte, degenerierte die frühere Freundschaft unwiderruflich in ein durch Vorwürfe und Selbstvorwürfe bestimmtes spannungsreiches Verhältnis. In einem Brief an Moses Moser schrieb Heine in einer für Kritik und Selbstkritik bezeichnenden Weise, daß er oft an G. denke, um nicht an sich selber denken zu müssen.

Die Ausführungen Heines basieren nicht nur auf intimer Kenntnis von G., sondern stellen auch eine problemorientierte Heranführung an G. als jüdischen Denker dar. G. war tatsächlich Meisterschüler, Freund und Herausgeber Hegels (er betreute 1833 und 1837 wichtige Editionen von dessen Rechts- und Geschichtsphilosophie), und er darf für die wenigen Jahre, die seinen eigenen Tod von dem Hegels im Jahre 1831 trennten, als führender Hegelianer gelten. Darüber hinaus wurde G.’ Nähe zu Hegels Philosophie, der er in erster Linie seinen his heute andauernden Nachruhm verdankt – die von ihm auf der Grundlage studentischer Mit- und Nachschrift von Vorlesungen redigierten »Zusätze« zu Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts werden bis heute in vielen Ausgaben dieses Textes nachgedruckt –, auch für seine wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Judentum bestimmend. Auffällig ist bereits die Gleichzeitigkeit von G.’ tiefschürfender Auseinandersetzung mit Hegel und seinem Engagement als Gründungsmitglied, ja treibender Kraft – zeitweilig auch als Präsident – des jüdischen Kulturvereins (1819–1824) in Berlin. Dieser Verein hatte sich als Reaktion auf die »Hep-Hep«-Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung konstituiert, zu denen es im Spätsommer 1819 in Würzburg und etwa 30 anderen deutschen Städten gekommen war. Der Verein wollte angesichts dieser Ausschreitungen »helfen«, also praktisch wirken, doch dominierten von Anfang an die ebenfalls intendierten theoretischen Arbeiten (»um über die Mittel, wie dem tief gewurzelten Schaden am besten beizukommen sey, zu berathschlagen«), die zu einer Keimzelle der Wissenschaft des Judentums werden sollten. Ein Großteil der programmatischen Dokumente des Kulturvereins gehen auf G. selbst zurück. Als selbstständige Broschüren veröffentlichte er die drei Präsidialreden, die er 1821–23 bei feierlichen Vereinssitzungen gehalten hatte. Mit fünf Aufsätzen war er auch der fleißigste Beiträger zu der vom Kulturverein herausgegebenen und von Leopold Zunz als Redakteur betreuten Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums (1822–23).

Was G. in diesen programmatischen Schriften, insbesondere der zweiten und dritten Präsidialrede, leistete, ist die Anwendung der Hegelschen Geschichtsphilosophie auf die Situation der Juden im zeitgenössischen Europa. In deutlicher Anlehnung an Hegel war auch für ihn das moderne Europa, das auf der Abfolge von Orient, Griechenland und Rom beruhte, das »notwendige Ergebnis der vieltausendjährigen Anstrengung des vernünftigen Geistes«, zu dem das Judentum insbesondere die »Idee von der Einheit Gottes« beitrug. Das Lob der kulturellen Vielfalt und der subjektiven Freiheit im modernen Europa enthielt für G. »die aus der Nothwendigkeit seines Begriffes hervorgehende« »Forderung, daß die Juden sich ihm ganz einverleiben sollen. […] [Jedoch] Aufgehen ist nicht untergehen.« Das Judentum soll darin vielmehr »fortleben, wie der Strom fortlebt in dem Ocean«. Was G. also vorschwebte, war die Hegelianische Lösung für die Versöhnung einer Differenz, in der die »Aufhebung« der Differenzen sowohl ihre Überwindung als auch Bewahrung und Erhebung auf eine höhere Stufe bedeutet. In moderner Sprache ausgedrückt heißt dies: integrative und pluralistische (multikulturelle) Intentionen sollen sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern beide Ziele werden als legitim anerkannt. Die angestrebte Integration der Juden entzieht ihnen nicht ihr Recht auf ein Anders-Sein. Aus seiner Gabe, Reichtum und Fülle vieler Besonderheiten in der »Harmonie des Ganzen« zu bewahren, erwächst dem modernen Europa die besondere Fähigkeit, einerseits Religionskriege verhindern zu können, andererseits aber den Mitgliedern unterschiedlicher Konfessionen gleiche staatsbürgerliche Rechte gewähren zu können.

Diese Nähe der G.schen zu Hegelschen Konzeptionen äußerte sich auch in G.’ spezifischem Wissenschaftsbegriff. In diesem wird nicht nur die Wissenschaft des Judentums, ganz im Sinne von Hegels »Prinzip der Totalität«, über die religiösen Aspekte hinaus auf die gesamten Verhältnisse, wissenschaftlichen Leistungen und das bürgerliche Leben der Juden erweitert, sondern diese Wissenschaft soll auch, wie in Hegels Enzyklopädie, von einer bloßen Sammlung von Kenntnissen zu deren »Begreifen« aus dem Standpunkt der »Idee« weiterschreiten. Eine Folge dieser Nähe von G. zu Hegel war aber, daß sie später immer wieder auch die Beurteilung seiner selbst bestimmte. Einer der bedeutendsten Vertreter der zeitgenössischen jüdischen Philosophie, Emil Fackenheim, dem keine feindselige Haltung gegenüber Hegel vorgeworfen werden kann, schrieb über G., daß es wohl keinen anderen jüdischen Hegelianer mehr gegeben habe, der ein so vollständiges, ja, kindliches Vertrauen in Hegels modernes Europa gesetzt habe. Diejenigen jüdischen Denker aber, die für Hegel kein Verständnis aufbrachten, wie z.B. der spätere Präsident (von 1963 bis 1973) des Staates Israel, Zalman Shazar, der gleichwohl 1918 G.’ Präsidialreden neu herausgab, glaubten G. häufig, auch unabhängig von seiner erzwungenen Taufe, eine »Abkehr« vom Judentum vorwerfen zu müssen.

Die Umstände, die zu dieser Taufe geführt haben, verdienen nähere Erläuterung, weil sie als »Lex Gans« unrühmliche Geschichte gemacht haben. Das »Edikt betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden im Preußischen Staate« vom 11.3.1812 gewährte in seinem §8 den Juden auch die Ausübung von »akademischen Lehr-Aemtern«. Nach seiner Heidelberger Promotion summa cum laude (1819) bemühte sich G. unter Berufung auf diese Regelung in seiner Berliner Heimat um eine Habilitation an der dortigen Universität und damit um den Eintritt in die akademische Laufbahn. Da damals an die juristischen Professuren die richterlichen Funktionen eines Mitglieds des »Spruchkollegiums« gekoppelt waren, das Edikt aber in §9 die Juden weiterhin von öffentlichen Ämtern und Staatsfunktionen ausschloß, offenbarte die Bewerbung von G. einen interpretationsbedürftigen Widerspruch des Gesetzes. Die von Savigny dominierte juristische Fakultät, die der Bewerbung von G. ablehnend gegenüberstand, bemühte sich geschickt darum, den §9 gegen den §8 auszuspielen, und schlug vor, das Urteil des Königs Friedrich Wilhelm III. einzuholen. Per Kabinettsorder vom 18.8.1822 »interpretierte« der König das Edikt von 1812 auf eine Weise, die nur als Rücknahme des darin enthaltenen Zugeständnisses an die Juden verstanden werden kann. Weil diese Kabinettsorder die »Anstellung des Doktors E. G. als außerordentliche[n] Professor der Rechte« ausdrücklich ausschloß, konnte sie als »Lex Gans« bezeichnet werden (z.B. von J. Braun). Wenngleich der Kulturverein noch eine Weile nach dieser Entscheidung weiterbestand, dürfte ihm diese jedoch den entscheidenden Elan geraubt haben, denn was nützte den jungen Juden, die sich darin organisiert hatten, die Integrationsbereitschaft, wenn ihr von staatlicher Seite nicht der Wille zur vollen Integration der Juden gegenüberstand.

Nach einem wohl als »Trostpflaster« verliehenen Reisestipendium (woran die fast zynische Empfehlung geknüpft war, er möge »sich für eine andere Wirksamkeit, an welcher [ihn sein] persönliches Verhältnis nicht hindere, tüchtig ausbilden«), das G. zu einem längeren Parisaufenthalt nutzte, zog er die Konsequenz, sich taufen zu lassen. Nach der Taufe erhielt G. 1826 endlich die ersehnte Professur. Die Beurteilung dieses Schrittes ist kontrovers geblieben. Konnten die Kritiker darin nur eine »Karrieretaufe« sehen, beharren die Verteidiger von G. darauf, daß es ihm nicht um persönliche Vorteile, sondern um die Möglichkeit ging, als »politischer Professor« Einfluß auszuüben. Die Aktivitäten, die G. von 1826 bis zu seinem Tode dann in Berlin als Professor, Forscher und Autor entfaltete, bieten jedenfalls keinen Beleg dafür, daß er Opportunist geworden wäre, und die unruhigen Geister der nächsten Generation, wie D.F. Strauss, A. von Cieszkowski und Karl Marx, saßen alle in seinen Vorlesungen.

Über G.’ rechtshistorische Beiträge zur jüdischen Kulturgeschichte dürfte es kaum Kontroversen geben. Seine Aufsätze beispielsweise über die rechtliche Lage der Juden im alten Rom und über das mosaisch-talmudische Erbrecht, die zunächst in der Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums erschienen waren (einiges davon fand auch Eingang in sein juristisches Hauptwerk, Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung, 1824–35), werden immer Quellen der jüdischen Geschichte bleiben. Einige seiner etymologischen Analysen in Bezug auf das talmudische Erbrecht scheinen sich sogar später in der rabbinischen Terminologie durchgesetzt zu haben.

Werke:

  • Die drei Präsidialreden von G. vor dem Berliner »Kulturverein« (1821–23), in: N. Waszek (Hg.), E.G. (1797–1839): Hegelianer – Jude – Europäer, Frankfurt a.M. 1991, 55–85.
  • Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums (mit fünf Beiträgen von G., Nd. Hildesheim 1976).
  • Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung, Berlin 1824 (Nd. Aalen 1963).
  • Rückblicke auf Personen und Zustände, Berlin 1836 (kritische Ausgabe mit Einl., Anm. und Bibliographie, hg. N. Waszek, Stuttgart-Bad Cannstatt 1995). –

Literatur:

  • H.G. Reissner, E.G. – Ein Leben im Vormärz, Tübingen 1965.
  • J. Braun, Judentum, Jurisprudenz und Philosophie, Bilder aus dem Leben des Juristen E.G., Baden-Baden 1997.
  • R. Blänkner, G. Göhler und N. Waszek (Hg.), E.G. (1793–1839): Politischer Professor zwischen Restauration und Vormärz, Leipzig 2002.

Norbert Waszek

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Die Herausgeber

Otfried Fraisse, promovierte an der FU Berlin zu mittelalterlicher jüdisch-arabischer Philosophie; freier Mitarbeiter des Simon-Dubnow-Instituts an der Universität Leipzig.

Andreas B. Kilcher, Hochschuldozent am Institut für Deutsche Philologie II (neuere deutsche Literatur) in Münster. Bei Metzler ist erschienen: »Die Sprachtheorie der Kabbala als ästhetisches Paradigma« (1998) und »Metzler Lexikon der deutsch-jüdischen Literatur« (Hg., 2000).

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