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Metzler Philosophen-Lexikon: Kelsen, Hans

Geb. 11. 10. 1881 in Prag;

gest. 19. 4. 1973 in Berkeley/Kalifornien

Eine »von aller politischen Ideologie und allen naturwissenschaftlichen Elementen gereinigte, ihrer Eigenart weil der Eigengesetzlichkeit ihres Gegenstandes bewußte Rechtstheorie zu entwickeln«, war das Grundanliegen K. s. Er wollte die Jurisprudenz »auf die Höhe einer echten Wissenschaft« heben »und deren Ergebnisse dem Ideal aller Wissenschaft, Objektivität und Exaktheit soweit als irgend möglich« annähern, wie er in seinem rechtstheoretischen Hauptwerk, Reine Rechtslehre (1934), schreibt.

Jüdischer und bescheiden bürgerlicher Herkunft, wuchs K. in Wien auf, wo er 1906 promovierte (Die Staatslehre des Dante Alighieri). 1911 erschien seine Habilitationsschrift Hauptprobleme der Staatsrechtslehre. Bis 1930 lehrte K. in Wien, seit 1919 als Ordentlicher Professor. Während des Ersten Weltkrieges wurde er persönlicher Referent des Kriegsministers; nach Kriegsende arbeitete er maßgebend an der 1920 verabschiedeten Bundesverfassung Österreichs mit, wobei insbesondere die grundsätzlich neue Einrichtung des Verfassungsgerichtshofs auf seine Überlegungen zurückgeht. Bis 1929 war K. selbst Richter am Verfassungsgerichtshof. Nach seinem unfreiwilligen Ausscheiden aus diesem Amt wechselte er 1930 an die Universität Köln, 1933 infolge der rassistischen Diskriminierung durch die neuen Machthaber nach Genf, 1936 an die Universität Prag, blieb aber in Genf wohnhaft. 1940 emigrierte er in die Vereinigten Staaten. K. hatte sich stets gegen soziale Widrigkeiten, rassistische und persönliche Diskriminierungen durchzusetzen und heftigster Angriffe gegen seine Lehre zu erwehren. Der dadurch erzwungenen Diskontinuität im Lebenslauf steht die Beharrlichkeit der Ausarbeitung seines Lebenswerkes aus der Idee einer rein wissenschaftlichen Rechtslehre entgegen.

Den Stand der Staatslehre markierte 1900 Georg Jellineks Allgemeine Staatslehre. Deren »Zwei-Seiten-Theorie« vom Staat legte ein Auseinanderdriften des soziologischen und des juristischen Staatsbegriffs nahe. Zog Max Weber die Konsequenz eines herrschaftssoziologischen Staatsbegriffs, so entwickelt K. dagegen aus den Prämissen der positivistischen Gerber-Laband-Jellinek-Schule seinen Begriff der Methodenreinheit. Auf dessen Grundlage entsteht K.s Rechtstheorie, deren umfassendste Ausarbeitung die zweite Auflage der Reinen Rechtslehre von 1960 ist. Doch schon die wegweisende Habilitationsschrift Hauptprobleme der Staatsrechtslehre (1911) entwickelt die strukturelle Seite des Rechts programmatisch. Mit der 1922 erschienenen Schrift Der soziologische und der juristische Staatsbegriff ist K.s Rückführung des soziologischen Begriffs vom »Staat als soziale Realität« auf den primär juristischen Begriff vom »Staat als Normensystem« grundlegend formuliert. K. führt einen »kritischen Beweis der Identität von Staat und Recht«, wonach der Staat nur als Normensystem unter der Voraussetzung des Rechts juristisch identifiziert werden kann. Die gegenteilige Auffassung vom Staat als Voraussetzung des Rechts kritisiert er als »Hypostasierung gewisser, den Natur- bzw. Rechtsgesetzen widersprechender Postulate«. Damit ist K.s weiterer Arbeitsgang vorgezeichnet. Die Ausbildung seiner Rechtslehre fällt weitgehend in die Zwischenkriegszeit nach 1918. Das Spätwerk geht allerdings mit der völlig neu bearbeiteten und erweiterten Reinen Rechtslehre von 1960 und einer nachgelassenen Allgemeinen Theorie der Normen (1979) auch neue Wege.

K.s Allgemeine Staatslehre (1925) entwickelt den Staatsbegriff »aus einem einzigen Grundprinzip: aus dem Gedanken des Staates als einer normativen Zwangsordnung menschlichen Verhaltens«. Im Anschluß an die strikte Unterscheidung von Seinˆ und Sollenˆ im Neukantianismus schließt K. die Staatslehre als »Soziologie« oder »Politik« von der »Staatslehre als Staatsrechtslehre« aus, weil das Recht zum Bereich des Sollens gehört und nur unter normativen Gesichtspunkten adäquat betrachtet werden kann. Dann unterscheidet er die normative Staatsrechtslehre rechtstheoretisch in eine »Statik« der »Geltung« der Staatsordnung – Geltung ist demnach ein rechtsdogmatisches Faktum, das eine gewisse soziale »Wirksamkeit« voraussetze – und (Gedanken seines Wiener Kollegen Adolf Merkl aufnehmend) eine »Dynamik« der »Erzeugung« der Staatsordnung. Dabei schließt K. die Lehre von der »Rechtfertigung« und den »Zwecken« des Staates als »Politik« aus. Damit vertritt er die rechtspositivistische »Trennungsthese« einer strikten Unterscheidung des Rechts von der Moral. Rechtsnormen sind nach positivistischer Auffassung alle diejenigen Normen, die von den staatlichen Instanzen auf rechtlichem Wege (korrekt oder inkorrekt, d.h. fehlerhaft) erzeugt wurden. Und jeder (moderne, rechtlich integrierte und identifizierbare) Staat ist nach K. ein Rechtsstaat. Für die juristische Betrachtung sind Fragen der Moral dann irrelevant.

K.s Reine Rechtslehre (1934) will deshalb »das Recht darstellen, so wie es ist, ohne es als gerecht zu legitimieren oder als ungerecht zu disqualifizieren; sie fragt nach dem wirklichen und möglichen, nicht nach dem richtigen Recht. Sie ist in diesem Sinn eine radikal realistische Rechtstheorie. Sie lehnt es ab, das positive Recht zu bewerten. Sie betrachtet sich als Wissenschaft zu nichts anderem verpflichtet, als das positive Recht seinem Wesen nach zu begreifen und durch eine Analyse seiner Struktur zu verstehen. Sie lehnt es insbesondere ab, irgendwelchen politischen Interessen dadurch zu dienen, daß sie ihnen die Ideologien liefert, mittels deren die bestehende gesellschaftliche Ordnung legitimiert oder disqualifiziert wird. Dadurch tritt sie zu der traditionellen Rechtswissenschaft in schärfstem Gegensatz«. Die Rechtsnorm faßt K. deshalb 1934 nur als »hypothetisches Urteil«: »Die Rechtsnorm wird zum Rechtssatz, der die Grundform des Gesetzes aufweist«. Damit begreift K. die Rechtsordnung positiv als ein idealiter unter der – mehrsinnigen und vieldeutigen – Idee einer »Grundnorm« geschlossenes Legalitätssystem und sucht diese rechtssystematische Ganzheit und Einheit in der Statik seiner Geltung und Dynamik seiner Erzeugung rechtstheoretisch differenziert darzustellen. Dies ist das Programm der K.schen Rechtstheorie. Eine Grundnorm muß angenommen werden als notwendige Bedingung der Rekonstruktion des Rechtssystems als einer Einheit. Damit ist sie Grundlage eines »transzendentalen« Staatsbegriffs.

K.s Rechtsbegriff faßt das Recht als »Zwangsnorm« auf. Die Zwangsnorm gebietet kein bestimmtes Verhalten positiv, sondern schreibt bei Zuwiderhandlungen nur rechtlich bedingte Sanktionen vor: »Gesollt ist nur der als Sanktion fungierende Zwangsakt«. Damit wendet sich K.s Rechtsbegriff zunächst an die sanktionierenden Instanzen des Staates und dessen Amtsträger. Erst die rechtsinstitutionell verankerte Möglichkeit autoritativer Sanktionierung läßt die Rechtspflicht entstehen. Die von K. propagierte Identität von Recht und Staat ist damit als »Zwangsordnung« des Rechts auf dessen Sanktionierung durch autoritative staatliche Instanzen angewiesen. K. faßt die Rechtsordnung in erster Linie als Herrschaftsordnung auf.

Weil K. eine rein juristische Rechtslehre begründen wollte, korrespondiert seiner Rechtstheorie eine scharfe Ideologiekritik metajuristischer Einflüsse. Die Rechtslehre ist damit ein kritisches Unternehmen im doppelten Sinne der Kritik unkritischer Dogmenbestände sowie der Begründung einer methodenreinen, streng juristischen Rechtslehre. Die Ideologiekritik gilt zunächst der »Substantialisierung« des Staatsbegriffs als Voraussetzung des Rechts, die K. als eine »staatstheologische« Übertragung des »übernatürlichen Gottesbegriffs« auf den Staat kritisiert. Dies führt ihn bald zu scharfen Auseinandersetzungen mit der Idee und Tradition des »Naturrechts«, das er wesentlich als soziale Ideologie der »Gerechtigkeit« faßt (Die philosophischen Grundlagen der Naturrechtslehre und des Rechtspositivismus, 1928; Aufsätze zur Ideologiekritik, hg. v. Ernst Topitsch, 1964), sowie (auch unter dem Eindruck von Sigmund Freud und Ernst Cassirer) darüber hinaus zu einer Kritik des archaischen »Seelenglaubens« (Vergeltung und Kausalität, 1941). Aus dem Nachlaß erschien 1985 eine umfassende Monographie über Platons Illusion der Gerechtigkeit.

K. kritisiert die naturrechtliche Gerechtigkeitslehre vor allem als Ideologisierung der Rechts- und Staatslehre und -anschauung. Sein ideologiekritischer Impetus zielt jedoch mit der Absicht auf eine reine Wissenschaft des positiven Rechts nicht auf die Destruktion aller Weltanschauungen, sondern auf die kritische Beschränkung auf rechtswissenschaftlich verträgliche »Weltanschauungen«. Gerade die Voraussetzung der Irreduzibilität von »Weltanschauungen« für das Handeln verbindet K. mit der Philosophie seiner Zeit. So beruft er sich schon in Der soziologische und der juristische Staatsbegriff gegen die »Staatstheologie« auf den »Pantheismus«. Das Verhältnis von »Staatsform und Weltanschauung« beschäftigt ihn dann zentral in seinen Schriften zur politischen Theorie und Demokratietheorie. Klassisch sind hier insbesondere seine Ausführungen in Vom Wesen und Wert der Demokratie (1920): Dem »Gegensatz der Weltanschauungen entspricht ein Gegensatz der Wertanschauungen, speziell der politischen Grundeinstellung. Der metaphysisch-absolutistischen Weltanschauung ist eine autokratische, der kritisch-relativistischen die demokratische Haltung zugeordnet«. K. bevorzugt die Demokratie »aus der Beziehung der demokratischen Staatsform zu einer relativistischen Weltanschauung«. Diese These ist gleichermaßen bedeutend wie umstritten. Zunächst besagt sie, daß die Demokratie alle fundamentalistischen Wahrheitsansprüche unter die Autorität der Mehrheitsentscheidung beugt. Allerdings unterliegt die Demokratie nach K. auch ihrem eigenen Relativismus; sie muß sich dem Diktat der Mehrheitsentscheidung auch im Falle ihrer legalen Beseitigung beugen. Ihr Relativismus verbietet einen rechtlichen Dogmatismus der Selbstbewahrung, wie er für die Bundesrepublik nach der »Ewigkeitsklausel« des Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz gilt. Damit ist K. politisch ein Relativist, unabhängig von seinen persönlichen Präferenzen. Mit der Staatsform steht das Rechtssystem insgesamt politisch in Frage: Beruht die Ganzheit und Einheit eines Rechtssystems in rechtstheoretischer Abstraktion begriffen auf einer »Grundnorm«, so steht mit der »Grundnorm« die gesamte Herrschaftsordnung prinzipiell zur politischen Disposition. Den Grenzfall alternativer Dezision betrachtet K. als eine Verfügung der »Politik«. So gipfelt seine Rechtstheorie, einschließlich ihrer Ideologiekritik rechtssytematisch unangemessener Weltanschauungsansprüche, in der Konturierung des Optionsraums politischer Entscheidung; sie markiert die Grenze zwischen Politik und Recht und bewährt sich als analytische Theorie im Verzicht auf metajuristische und metapolitische Begründungsansprüche.

K. wirkte schulbildend. Sein rechtswissenschaftliches Erbe wird heute in Österreich insbesondere im Umkreis des 1971 gegründeten Hans-Kelsen-Instituts in Wien gepflegt und weitergeführt, in Deutschland insbesondere im Umkreis der Zeitschrift Rechtstheorie, die von K. mitbegründet wurde. Als Rechtstheoretiker wirkte K. etwa auf Herbert Lionel A. Hart. Seine juristische Bedeutung betrifft nicht nur das Staatsrecht, sondern wesentlich auch das Völkerrecht (Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechtes, 1920) und das Verwaltungsrecht. Sachlich besteht K.s rechtswissenschaftliche Leistung vor allem in der Darstellung der Rechtsordnung als Einheit einer Herrschaftsordnung unter der Idee einer Grundnorm. Philosophisch bedeutsam ist weiterhin die geschichtlich weit gespannte, radikale Ideologiekritik sowie insbesondere das politiktheoretische Fazit der Verhältnisbestimmung von Staatsform und Weltanschauung unter der Voraussetzung der Universalität und Irreduzibilität von »Weltanschauung«. Der juristische Verweis auf die politische Grundentscheidung als grundlegendes Faktum der Herrschaftsordnung kann jedoch philosophisch nicht befriedigen. Wenn sich die analytische Unterscheidung von Politik, Legalität und Moralität philosophisch begründen und darstellen ließe als Einheit einer praktischen Vernunft, würde auch K.s Ideologiekritik der Gerechtigkeit zur erneuten philosophischen Auseinandersetzung und Kritik anstehen.

Jabloner, Clemens/Stadler, Friedrich (Hg.): Logischer Empirismus und reine Rechtslehre. Beziehungen zwischen dem Wiener Kreis und der Hans-Kelsen-Schule. Wien 2001. – Alexy, Robert: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg i.Br. 1992. – Dreier, Horst: Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen. Baden-Baden 21990. – Weinberger, Ota/Krawietz, Werner (Hg.): Reine Rechtslehre im Spiegel ihrer Fortsetzer und Kritiker. Wien 1988. – Walter, Robert/Paulson, Stanley L. (Hg.): Untersuchungen zur Reinen Rechtslehre. Wien 1986. – Métall, Rudolf A.: Hans Kelsen. Leben und Werk. Wien 1969.

Reinhard Mehring

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