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Metzler Philosophen-Lexikon: Rawls, John

Geb. 21. 2. 1921 in Baltimore/Maryland

R. kann heute als einer der bedeutendsten politischen Philosophen des 20. Jahrhunderts bezeichnet werden. Sein philosophisches Interesse gilt fast ausschließlich der normativen praktischen Philosophie, insbesondere der Ausarbeitung einer philosophischen Theorie der Gerechtigkeit. R. begann sein Studium 1939 an der Princeton University, wo er 1943 mit dem Bachelor of Arts (BA) abschloß. Von 1943 bis 1946 wurde er als Soldat im Pazifischen Raum eingesetzt. Danach nahm er als Graduate Student der Philosophie erneut das Studium an der Princeton University auf. Zwischendurch verbrachte er das Jahr 1947/48 als Stipendiat an der Cornell University. Den Abschluß erwarb R. 1950 mit einer (wie in den USA üblich) unveröffentlichten Dissertation über das Wesen von Charakterbeurteilungen. Seine erste Veröffentlichung (Outline of a Decision Procedure in Ethics, 1951; Ein Entscheidungsverfahren für die normative Ethik) faßt Teile dieser Arbeit zusammen, die Vorüberlegungen für seine spätere Idee des »Überlegungsgleichgewichts« darstellen. Von 1950 bis 1952 unterrichtete R. als Instructor am Philosophischen Seminar in Princeton. Als Fulbright-Stipendiat verbrachte er das akademische Jahr 1952/53 am Christchurch College in Oxford. 1953 wurde er Assistant Professor an der Cornell University, dort erhielt er 1956 eine Dauerstelle als Associate Professor. Durch die Aufsätze Two Concepts of Rules (1955; Zwei Regelbegriffe) und Justice as Fairness (1958; Gerechtigkeit als Fairneß), die systematische Vorarbeiten für sein späteres Hauptwerk darstellen, wurde R. bekannt. 1959 wurde R. gebeten, eine Gastprofessur an der Harvard Universität zu übernehmen, und 1960 erhielt er einen Ruf auf eine Professur am Massachusetts Institute of Technology (MIT). Seit 1962 bis zu seiner Emeritierung 1991 hatte R. eine Professur an der Harvard University inne. Während dieser Zeit verbrachte R. Gastaufenthalte am Centre for Advanced Studies der Stanford University 1969/70, in Michigan 1974/75 und in Oxford 1986.

Nach einer Reihe von Vorarbeiten, neben den oben genannten vor allem Distributive Justice (1967), erscheint 1971 sein wirkungsmächtiges Hauptwerk A Theory of Justice (1971; Eine Theorie der Gerechtigkeit). Die enorme Wirkung dieser bahnbrechenden Arbeit liegt mindestens in drei Faktoren begründet. Erstens führt R.’ Theorie zu einer Wiederbelebung bzw. Rehabilitierung einer normativen, politischen Moralphilosophie. Zweitens gelingt es R., den bis dahin in den angelsächsischen Ländern vorherrschenden Utilitarismus als Moraltheorie abzulösen. Dem Utilitarismus zufolge ist diejenige Handlung moralisch am besten, die das größte durchschnittliche Glück aller befördert, gleichgültig wie es sich verteilt – und das verletzt R. zu folge unser Gerechtigkeitsempfinden. Drittens sieht R. (im Gegensatz zu klassischen Theorien von Hobbes, Locke, Kant u.a.) als zentrale Aufgabe einer heutigen Gerechtigkeitstheorie nicht nur mehr Koexistenzsicherung und Freiheitsregelung, sondern vielmehr auch die Verteilung ökonomischer Güter und sozialer Chancen.

Gegenstand von R.’ Theorie ist die Regelung von Interessenskonflikten in einer Gesellschaft sozialer Kooperation, in dem relative Güterknappheit herrscht, weshalb die Kooperationslasten und -gewinne verteilt werden müssen. Im Gegensatz zur Ethik, die sich mit der moralischen Bewertung von Handlungen und deren Folgen beschäftigt, hat eine Gerechtigkeitslehre nach R. die »Grundordnung« einer Gesellschaft, d.h. deren wesentliche Institutionen (vor allem die Verfassung und die wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse) zu entwickeln.

R.’ Begründungsprogramm ist absichtlich anspruchslos. Er glaubt von vornherein nur von Überzeugungen ausgehen zu können, die in der gemeinsamen politischen Kultur wenigstens implizit enthalten sind. Die eigentliche Aufgabe politischer Philosophie innerhalb der öffentlichen Kultur einer demokratischen Gesellschaft besteht darin, die tieferen Grundlagen einer möglichen Übereinstimmung, von denen R. hofft, daß sie im Common sense eingebettet sind, aufzudecken, zu formulieren und mit seiner Gerechtigkeitskonzeption sozusagen auf den Begriff zu bringen. Dafür schlägt R. eine spezielle Methode vor: Es sollen die für das Thema Gerechtigkeit relevanten, konkreten intuitiven Überzeugungen, grundlegenden Ideen, akzeptierten Verfahren und allgemeinen Prinzipien ausfindig gemacht werden, die eine Person nach reiflicher Überlegung für überzeugend hält. Sodann sollen diese in einem Reflexionsprozeß einander solange angepaßt werden, bis sich eine wohlerwogene und kohärente Gerechtigkeitskonzeption ergibt, die sich in einem »Überlegungsgleichgewicht« befindet. Als zentrale Aspekte des gegenwärtig in modernen Demokratien geteilten Moralbewußtseins sieht R. vor allem, daß sich die Personen wechselseitig als freie und gleiche Bürger ansehen. R. konzipiert sie entsprechend als »moralische Personen« mit den beiden »moralischen Fähigkeiten«, eine Konzeption des Guten (d.h. einer Vorstellung von ihrem Wohl im Leben) und einen Gerechtigkeitssinn auszubilden. Die Personen haben die »höherrangigen Interessen« diese beiden moralischen Fähigkeiten zu entwickeln und in der Verfolgung ihrer je spezifischen Konzeption des Guten möglichst Erfolg zu haben.

Die Aufgabe von A Theory of Justice ist daher spezifischer, die Prinzipien sozialer Kooperation (über Generationen hinweg) für sich wechselseitig so verstehende Personen zu formulieren und zu begründen. Die Rechtfertigung an dieser Stelle besteht darin zu zeigen, daß die Wahl einer bestimmten Grundordnung die Bedürfnisse und Interessen eines jeden Gesellschaftsmitglieds angemessen berücksichtigt. Das ist die Position der Unparteilichkeit. Um dieses Kriterium operationalisierbar machen zu können, schlägt R. das Gedankenexperiment einer fiktiven einmütigen Prinzipienwahl im »Urzustand« (»original position«) vor. Damit nimmt R. das vertragstheoretische Begründungsprogramm der Neuzeit (Hobbes, Locke, Rousseau, Kant) in allerdings stark modifizierter Form auf. Gerechtfertigt sind danach Prinzipien der Gerechtigkeit, auf die sich freie, gleiche und zweckrationale, d.h. nur ihrem eigenen Interesse folgende Menschen einigen würden, wenn sie in einen ursprünglichen Zustand der Gleichheit und Fairneß versetzt wären und die Aufgabe hätten, die Grundstruktur ihrer Gesellschaft zu wählen. Die Situation der Menschen im Urzustand ist also selbst schon moralisch entsprechend den wohlüberlegten geteilten Urteilen der Bürgerinnen und Bürger geregelt. Aus diesem Gedanken ergibt sich die Formel der R.schen Konzeption: »Gerechtigkeit als Fairneß«. Gerecht ist diejenige Grundordnung, auf die sich ihre Mitglieder selbst unter fairen Bedingungen geeinigt hätten. So begründet sich auch das Hauptmerkmal des R.schen Urzustands, der »Schleier des Nichtwissens«: Bei der Wahl der besten Grundordnung für ihre Gesellschaft dürfen die Individuen aus Fairneßgründen nicht wissen, welche Position sie später in der Gesellschaft einnehmen werden, welche Interessen, Anlagen, Fähigkeiten sie haben werden und welches die näheren Umstände der betreffenden Gesellschaft sein werden. Die Subjekte werden durch den Schleier des Nichtwissens so entindividualisiert, daß sie notwendig eine einmütige Entscheidung treffen, die sich allein aus ihrem Interesse an einem möglichst großen Anteil an sozialen Gütern ergibt. Im Interesse eines übersichtlichen und anwendbaren Gerechtigkeitskriteriums beschränkt sich R. auf die folgende Liste von »Grundgütern«: 1. Gewisse Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Freizügigkeit und Berufswahl, 3. mit beruflichen Stellungen verbundene Befugnisse und Vorrechte, 4. Einkommen und Besitz, 5. die sozialen Grundlagen der Selbstachtung. R. behauptet, es sei für die Parteien im Urzustand generell rational, sich bei ihrer Wahl der Gerechtigkeitsprinzipien von der »Maximinregel« leiten zu lassen (kurz: »Entscheide Dich so, daß die schlechteste denkbare Konsequenz Deiner Entscheidung möglichst gut für Dich ist!«). Daraus ergibt sich die moralische Kernaussage der R.schen Gerechtigkeitskonzeption: Eine Gesellschaft soll so organisiert sein, daß die in ihr am schlechtesten Gestellten möglichst gut gestellt sind.

R. begründet ausführlich, daß man sich im Urzustand auf zwei Prinzipien der Gerechtigkeit einigen wird. Sie lauten in der neuesten Version: Erstes Prinzip: »Jede Person hat einen gleichen Anspruch auf ein völlig adäquates Paket gleicher Grundrechte und Grundfreiheiten, das mit demselben Paket für alle vereinbar ist; und in diesem Paket ist den gleichen politischen Freiheiten, und nur ihnen, ihr fairer Wert zu sichern.« Letzteres ist so zu verstehen, daß gleich begabte und motivierte Bürgerinnen und Bürger ungefähr gleiche Chancen haben müssen, politische Ämter zu erlangen und an politischen Entscheidungen mitzuwirken – unabhängig von ihrer ökonomischen oder sozialen Klasse. Zweites Prinzip: »Soziale und ökonomische Ungleichheiten müssen zwei Bedingungen erfüllen: Sie müssen an Ämter und Positionen gebunden sein, die allen unter Bedingungen fairer Chancengleichheit offenstehen, und sie müssen zum größten Vorteil der am wenigsten begünstigten Gesellschaftsmitglieder sein.« Letzteres ist das sog. »Differenzprinzip«. Das erste Prinzip hat absoluten Vorrang vor dem zweiten, d.h. eine Einschränkung der Bürgerrechte zugunsten wirtschaftlicher Vorteile soll ausgeschlossen sein. Das Differenzprinzip hat sozialstaatliche Konsequenzen, weil danach die Resultate einer freien Marktwirtschaft durch Umverteilung korrigiert werden sollen. Andererseits wird nach R. im Urzustand ein staatssozialistisches Wirtschaftsmodell nicht gewählt, weil es durch mangelnde Effizienz und fehlenden Leistungsanreiz die Interessen der am schlechtest Gestellten schlechter als in einer sozialen Marktwirtschaft berücksichtigen würde. Außerdem darf die Kontrolle wirtschaftlicher Ressourcen nicht nur in den Händen weniger liegen.

Sofort nach Erscheinen von A Theory of Justice setzte eine bis heute anhaltende Auseinandersetzung mit R. ein, in der neben Zustimmung auch kritische Einwände von verschiedenen philosophischen und politischen Seiten vorgebracht wurde. Drei Gruppen von Einwänden seien erwähnt. Da sind zum einen die politisch motivierten Angriffe des sog. Libertarianismus gegen R.’ Rechtfertigung des Sozialstaates; statt dessen befürworten Robert Nozick u. a. eine Laissez-faire-Marktwirtschaft. Zum zweiten wird die Begründungsstruktur von A Theory of Justice kritisiert: die Methode des Überlegungsgleichgewichts sei bloß »kohärentistisch« und zu solipsistisch, das Maximin-Prinzip nicht das einzig rationale Entscheidungsverfahren. Zum dritten hat sich an R. eine zum Teil antiliberalistische, antiuniversalistische Gegenbewegung entzündet, die als Kommunitarismus bezeichnet wird. Kommunitaristen wie Alasdair MacIntyre, Michael Sandel, Michael Walzer oder Charles Taylor richten sich gegen den vermeintlich unsozialen Individualismus einer liberalen Theorie, wie sie R. paradigmatisch vertrete, und halten statt dessen eine inhaltsreichere gemeinsame Vorstellung des Gemeinwohls als Grundlage des Zusammenlebens für erforderlich.

R. hat auf diese Debatten mit zahlreichen Aufsätzen reagiert, von denen einige auf deutsch in der Aufsatzsammlung Die Idee des politischen Liberalismus (1992) herausgegeben wurden. Ein Jahr später hat R. selbst diese und neuere Aufsätze zu einer homogenen Monographie mit dem Titel Political Liberalism (1993) umgearbeitet. Diese Arbeiten sollen ausdrücklich dem Geist und Inhalt von A Theory of Justice treu bleiben, enthalten jedoch wesentliche Weiterentwicklungen und Akzentverschiebungen: Heutzutage bedarf es nach R. einer rein »politischen« Gerechtigkeitskonzeption, der es wesentlich um eine allgemein akzeptierbare, stabile Einigung über eine wohlgeordnete gerechte Gesellschaft geht. Sie darf deshalb nicht (wie noch in A Theory of Justice) eine »umfasssende« Moralkonzeption sein, d.h. sie darf weder in metaphysischen Werten wurzeln noch eine bestimmte Anschauung über das, was das Leben wertvoll macht, vertreten. Eine weitreichendere Einigung wäre angesichts des in modernen demokratischen Gesellschaften überall entfalteten Wertepluralismus (das »Faktum des Pluralismus«) allenfalls nur noch mit staatlicher Repression durchzusetzen. Wegen der »Bürden der Urteilskraft«, die bei der Begründung von und Entscheidung zwischen Werten auftreten, ist eine solche Einigung vernünftigerweise nicht zu erwarten. Für R. ist es die wichtigste soziale Erfahrung der Neuzeit, daß ein geregeltes Zusammenleben auf moralischer Grundlage auch ohne eine gemeinsame, ethische, religiöse oder philosophische Weltanschauung möglich ist. Deshalb schlägt R. eine »Methode der Vermeidung« vor: Vernünftige Meinungsverschiedenheiten, die bei besonderen Konzeptionen des Guten unvermeidlich sind, müssen deshalb bei der Begründung einer politischen Gerechtigkeitskonzeption möglichst ausgeschlossen werden. Nur eine Gerechtigkeitskonzeption, die mit einem breiten Spektrum von Weltanschauungen und Konzeptionen des guten Lebens vereinbar ist, kann gerechtfertigt und stabil sein, d.h. hinreichende moralische Loyalität der Gesellschaftsmitglieder erhalten. Eine solche aus Vernunftgründen anzustrebende politische Gerechtigkeitskonzeption konzipiert R. als die Schnittmenge eines »übergreifenen Konsensus«: Die verschiedenen, in einer freiheitlichen Grundordnung vertretenen moralischen, religiösen und philosophischen Positionen sollen sich in einer politischen Gerechtigkeitskonzeption für die gesellschaftliche Grundordnung überschneiden, d.h. jede Person kann diese Konzeption vor dem Hintergrund ihrer umfassenden Weltanschauung zwar nicht als wahr, aber als »vernünftig« anerkennen. Was R. anstrebt, ist daher eine Gesellschaft, deren Bürger sich aus Gerechtigkeitsgründen weigern, einander Institutionen oder Gesetze aufzuzwingen, die nicht öffentlich nachvollziehbar begründet werden können. Dies ist nur möglich, wenn jeder seiner »Pflicht zur Kulanz unter Bürgern« nachkommt. R.’ Idee des »öffentlichen Vernunftgebrauchs« verlangt, daß die Bürger ihr politisches Handeln, d.h. ihr Argumentieren, Entscheiden, Abstimmen usw., in der Öffentlichkeit nur an gemeinsam geteilten Kriterien, Richtlinien und Informationen orientieren sollen. Man darf sich also in Gerechtigkeitsfragen nicht allein von seiner umfassenden Weltanschaung leiten lassen. Aus den so gemeinsam geteilten Gründen bestimmt sich der Bereich des moralisch Richtigen, der als individuelle Rechte gefaßt wird. Deren Befolgung hat kategorische Priorität vor der allen ansonsten im liberalen Sinn freigestellten Verfolgung ihrer spezifischen Konzeption des Guten.

In den »Amnesty Lectures on Human Rights« in Oxford 1993 mit dem Titel The Law of Peoples hat R. seine Theorie auf das Problem internationaler Gerechtigkeit ausgeweitet. Gegenwärtig arbeitet R. an einer neuen Buchfassung seiner Theorie, die weitere Einwände aufnimmt. R.’ Theorie wird somit weiterhin im Zentrum der Debatten um Gerechtigkeit stehen.

Kersting, Wolfgang: Theorien der sozialen Gerechtigkeit. Stuttgart/Weimar 2000. – Forst, Rainer: Kontexte der Gerechtigkeit. Frankfurt am Main 1994. – Pogge, Thomas W.: John Rawls. München 1994. – Kersting, Wolfgang: Rawls zur Einführung. Hamburg 1993. – Daniels, Norman (Hg.): Reading Rawls. Neuaufl. Stanford 1989.

Stefan Gosepath

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