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Internationaler Kulturgüterschutz - völkerrechtlich betrachtet

Selbst mehr als fünfzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs wird noch immer um die gegenseitige Rückführung erbeuteter Kunstschätze und Bücher gestritten. Neue Erkenntnisse über Umfang und Verbleib der entwendeten Kulturgüter sowie aktuelle politische Entwicklungen werfen neue Fragen für das Völkerrecht auf.

Als im Mai 1945 in Europa die Waffen schwiegen, setzte sich nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit ein anderer Kampf mit unverminderter Wucht fort: die Wegnahme von Kulturgütern, die in oftmals systematisch geplanten Aktionen beim militärischen Vorstoß auf gegnerisches Territorium als sogenannte Kriegsbeute in das jeweils eigene Staatsgebiet verschleppt wurden.

Hatten zunächst die Nationalsozialisten ausgedehnte Raubzüge hauptsächlich in Osteuropa durchführen lassen, so konfiszierten anschließend manche Siegermächte in großem Umfang künstlerische und literarische Werke in Deutschland; insbesondere aus der damaligen sowjetischen Besatzungszone wurden flächendeckend Museumsbestände, Archive und Bibliotheken fortgeführt, mochten sie in staatlichem, privatem oder kirchlichem Eigentum stehen.

Dem Problem dieser Kriegsbeute wurde erst nach dem Zusammenbruch der totalitären Regimes in Mittel- und Osteuropa 1989/90 wieder größere Aufmerksamkeit zuteil, als vor allem russische Wissenschaftler sich darüber beschwerten, daß die aus Deutschland wegtransportierten Kulturgüter jahrzehntelang in Geheimdepots verborgen und damit der Forschung entzogen worden waren. Erst zu jener Zeit räumten die verantwortlichen Politiker und Museumsdirektoren den riesigen Bestand an wertvollem Kulturgut in verschiedenen staatlichen Depots ein.

Diese Vorgänge vermittelten der Wissenschaft, nicht zuletzt dem Völkerrecht, wichtige Anstöße. Denn gerade die im Staatsleben lange übliche Praxis des Beutemachens hatte man eigentlich bereits im 19. Jahrhundert mühsam überwunden und rechtlich aufgegeben, wenngleich bis in die Gegenwart hinein immer wieder gegen das Beuteverbot verstoßen wurde. Auf den Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 in Den Haag – die einberufen wurden, um international gültige Regeln für die Begrenzung und Verhütung von Kriegen, das Verhalten der kriegführenden Staaten, die friedliche Beilegung von Konflikten und die Abrüstung zu vereinbaren – wurde dieses Verbot einseitiger Wegnahme von Kulturgütern im Kriege und während einer Okkupation ausdrücklich formuliert: Artikel 56 der 1907 verabschiedeten Haager Landkriegsordnung untersagt "jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung ... von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft". Diese Bestimmung lieferte zum Beispiel in den Nürnberger Prozessen 1945/46 eine der Grundlagen für die Verurteilung der als Hauptkriegsverbrecher angeklagten Politiker und Offiziere. Auch die 1972 verabschiedete Konvention der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) zum Schutze des Weltkultur- und -naturerbes gründet letztlich auf diesem Abkommen (vergleiche Spektrum der Wissenschaft, November 1995, Seite 38).


Aufarbeiten der Nachkriegszeit

Man würde allerdings dem Problem der Kriegsbeute nicht gerecht, wenn man lediglich die oft spektakulären Fälle zur Kenntnis nähme, die das deutsch-russische Verhältnis betreffen. Vielmehr setzte sich weltweit bis in die jüngste Gegenwart hinein – etwa im Golfkrieg und in den mit Waffengewalt ausgetragenen Konflikten im ehemaligen Jugoslawien und in Kambodscha – eine Tradition fort, die noch in der Mentalität der napoleonischen Beutezüge wurzelt. Mit der Wegnahme der wertvollsten kulturellen Symbole, Museums und Archivbestände suchte der Sieger dabei zu demonstrieren, daß er nicht nur militärisch dem Besiegten überlegen war. Die Nationalsozialisten beispielsweise wollten mit ihren Raubzügen im Zweiten Weltkrieg nicht nur Material für ein in Linz geplantes gigantisches Museum für den "Führer" zusammentragen, sondern auch die vermeintliche Unterlegenheit der osteuropäischen Völker nachweisen.

Der Wegfall des Eisernen Vorhangs und die Wiederentdeckung des nach 1945 aus Deutschland entfernten Beuteguts machten erneut bewußt, wie bedroht einzelne Völker und Staaten durch derartige Angriffe auf ihre nationale Kultur sind. Als Folge davon wurden die Regeln des geltenden Völkerrechts, die sich mit der Rückgabe – der Restitution – weggenommener Kulturgüter befassen, noch einmal offengelegt und erörtert.

Auf diese Weise ließ sich die Entwicklung des Völkerrechts zur Haager Landkriegsordnung sowie zu Beginn der UNESCO-Aktivitäten intensiver aufarbeiten als bisher. Zugleich zwang die wiederbelebte BeuteDiskussion dazu, die Periode des Zweiten Weltkrieges näher zu erforschen und somit zu historischen Phasen der Kulturgüter-Restitution vorzudringen, die bislang übersehen oder schlicht vergessen worden waren.

Insbesondere die unmittelbare Nachkriegszeit rückte in den Mittelpunkt der Betrachtungen. In ihr spielte die umfangreiche Restitution der von Sondereinheiten der Nationalsozialisten nach Deutschland verschleppten Kulturgüter eine herausragende Rolle. Die Westmächte sammelten diese Beutestücke in sogenannten collecting points und gaben sie in den ersten Nachkriegsjahren den Herkunftsländern zurück – allein in die Sowjetunion wurden mehrere hunderttausend Kunstwerke zurücktransportiert. Die innerstaatliche Verteilung dieser Kulturgüter wirft indes noch immer Fragen auf, insbesondere in den Nachfolgestaaten der UdSSR. So ist beispielsweise ungewiß, ob alle Kulturgüter der Ukraine ihre Herkunftsorte erreichten oder nach wie vor in russischen Depots lagern.

Die Erforschung der Nachkriegszeit muß ferner die Aktivitäten des Alliierten Kontrollrats und die Umsetzung seiner Beschlüsse umfassen. Zweifellos war die Beschlagnahme des Vermögens der NS-Organisationen durch entsprechende Entscheidungen der Alliierten abgedeckt, doch fehlte es an einer ausdrücklichen Ermächtigung, generell deutsche Kulturgüter wegnehmen zu dürfen. Dieser Sachverhalt hat entscheidenden Einfluß auf die Interpretation völkerrechtlicher Verträge; und bereits direkt nach Kriegsende war die Frage aufgeworfen worden, wie weit die Besatzungsmächte selbst durch die Regeln der Haager Landkriegsordnung von 1907 rechtlich gebunden waren.

Auch in dieser Hinsicht zeigt sich damit die enge Verknüpfung völkerrechtlicher und historischer Fragen, die für eine objektive Bewertung unbedingt zu berücksichtigen ist. Ein weiteres Beispiel betrifft die von Jossif W. Stalin (1879 bis 1953) angeordneten Beutezüge: Lange Zeit war nicht bekannt, daß sie ursprünglich dazu dienen sollten, ein von der sowjetischen Führung seit 1943 geplantes Beutemuseum in Moskau zu bestücken, in das auch die Kunstschätze von Florenz überführt werden sollten. Dieses Vorhaben wurde jedoch 1945 wieder aufgegeben zugunsten zweier bestehender Moskauer Museen, die – ebenso wie die Eremitage in St. Petersburg – nach dem Kriege tatsächlich einen großen Teil des Beuteguts aus Deutschland erhielten. Nach Kenntnis dieser Zusammenhänge erfährt die anfangs von der sowjetischen Führung vorgetragene These, die deutschen Kulturgüter seien "zur Rettung" in die UdSSR gebracht worden, eine wichtige Modifikation.


Kulturgüter besonders geschützt

Um die Bedeutung der politischen und rechtlichen Diskussion ermessen zu können, genügt bereits ein Blick auf die in Rußland lagernden Bestände von mehr als 200000 Kunstwerken, mindestens zwei Millionen Büchern und rund drei Regalkilometern Archivmaterial aus Deutschland. Zahlreiche Einzelobjekte und Sammlungen in diesem gewaltigen Fundus haben einen unschätzbaren materiellen und kulturellen Wert; der 1913 in Eberswalde gefundene vorgeschichtliche Goldschatz und die mittelalterlichen Fenster der Marienkirche in Frankfurt an der Oder gehören ebenso dazu wie zwei Gutenberg-Bibeln, ein großer Teil der Gothaer Schloßbibliothek sowie die Bestände der Berliner Museen und der Bremer Kunsthalle – ganz abgesehen von dem sogenannten Schatz des Priamos, den der Altertumsforscher Heinrich Schliemann (1822 bis 1890) bei Ausgrabungen im antiken Troja fand.

Das Völkerrecht muß sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Staat, der durch den Raub von Kulturgütern selbst schwer geschädigt wurde, sich seinerseits quasi als Wiedergutmachung entsprechende Gegenstände eines anderen Staates aneignen darf. Um zu klären, ob eine derartige – gegebenenfalls beschränkte – Kompensation zulässig ist, müssen Sinn und Zweck des völkerrechtlich vorgesehenen besonderen Schutzes der Kulturgüter untersucht werden.

Unstrittig ist dabei, daß den als kulturell wertvoll eingestuften Objekten bereits seit den Anfängen des klassischen Völkerrechtes, das der niederländische Gelehrte und Staatsmann Hugo Grotius (1583 bis 1645) wesentlich prägte, eine Sonderstellung zukommt, die schließlich in dem Haager Abkommen von 1907 kulminierte. Mit dieser Vereinbarung wurde auch deutlich, daß der völkerrechtliche Kulturgüterschutz personal und nicht territorial ausgelegt war: Nicht die Gebiete, auf denen sich die Kulturgüter befanden, wurden in erster Linie geschützt, sondern die vom Krieg betroffenen Menschen selbst.

Diese richtungsweisende Auffassung trifft in neuerer Zeit auf aktuelle Entwicklungen des Völkerrechts, die den Themenkomplex erheblich beeinflussen – etwa die stärkere Betonung der Menschenrechte und die Anerkennung der kulturellen Selbstbestimmung der Völker. Deshalb ist es nur folgerichtig, wenn sich der internationale Kulturgüterschutz an der historischen Leistung von Menschen beziehungsweise Bevölkerungen orientiert. Die Sonderstellung der Kulturgüter im geltenden Völkerrecht begründet sich damit durch die menschliche Leistung, die als besonders schützenswert gilt und die zur Anerkennung staatlicher Repräsentation nicht nur hinzutritt, sondern diese inhaltlich ausfüllt.

Daraus wird auch verständlich, warum Reparationsleistungen aus erbeuteten Kulturgütern nicht zulässig sind: Es wäre geradezu sinnwidrig, könnten Vernichtung und Raub von Kulturgütern des einen Volkes durch Wegnahme von solchen eines anderen ausgeglichen werden.

Bestimmt wird diese Problematik von vornherein durch grundsätzliche Differenzierung einzelner Rechtsmaterien wie zwischen beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern, wobei für archäologische Kulturschätze naturgemäß besondere Regeln gelten müssen, da bei ihnen der territoriale Faktor eine Sonderrolle spielt. Nach 1945 entwickelte vor allem die UNESCO eine Reihe wichtiger Konventionen im Sinne zwischenstaatlicher Verträge, die zwar nicht an den Rang der Haager Regeln von 1907 heranreichen, jedoch die zu Beginn unseres Jahrhunderts eingeschlagene Linie fortsetzen.

Eine zentrale Regelung findet sich in der Konvention für den Schutz von Kulturgütern in bewaffneten Konflikten, im Haager Abkommen von 1954 und in zwei Konventionen von 1970 und 1972, in denen Vereinbarungen gegen die rechtswidrige Ein- und Ausfuhr beziehungsweise Übereignung beweglicher sowie Schutzmaßnahmen für unbewegliche Kulturgüter – wie Monumente, archäologische Schutzzonen, Burganlagen und künstlerisch wertvolle Parkanlagen – festgelegt wurden. Die Konventionen orientierten sich an dem Gedanken des "Erbes der Menschheit", das die jeweilige Nationalkultur umgreift und überwölbt, aber bestimmten unersetzlichen Kulturgütern einen besonderen Schutz verleiht.

Auf diese Weise wurde der ehemals nur für den Fall kriegerischer Auseinandersetzungen formulierte Schutzgedanke verallgemeinert. Die Instrumente der UNESCO wenden sich nun vor allem gegen neuere Gefahren, die für die nationale und globale Kultur entstanden sind. Rechtswidriger Eigentumserwerb etwa durch Auktionen oder Antiquitätenhandel soll ebenso unterbunden werden wie eine Beschädigung infolge von Umweltgefährdungen.


Offene Fragen und Forschungsansätze

Die eventuelle Rückführung von Kulturgütern in ihre Ursprungsländer wird gegenwärtig kontrovers diskutiert. So ist strittig, ob die Kunstschätze in den großen Museen insbesondere in Westeuropa an die jeweiligen Herkunftsländer abzutreten sind, aus denen sie in den vergangenen Jahrhunderten entfernt wurden. Sind aber die an der Erhaltung dieser Kunstwerke beteiligten Museen mittlerweile nicht selbst als schützenswert anzusehen gegenüber den Ansprüchen der Herkunftsländer, die sich auf das Recht der kulturellen Selbstbestimmung berufen? Ein Kompromiß zwischen diesen gegensätzlichen Positionen könnte sich vielleicht finden lassen, wenn man verstärkt die modernen technischen Möglichkeiten – etwa zum Anfertigen von Kopien – in die Überlegung mit einbeziehen würde.

Neuerdings wird auch diskutiert, wie sich Deportation und Vertreibung von Bevölkerungsgruppen rechtlich auf die Wegnahme von Kulturgütern auswirken. In einem Jahrhundert, das wie keines zuvor geprägt ist von Flucht und Zwangsumsiedlung von Millionen Menschen, ist immer wieder zu klären, wem die betreffenden Kulturgüter zuzuordnen sind. Es wäre zweifellos sinnwidrig, die zwangsweise Entfernung einer Bevölkerungsgruppe sozusagen dadurch zu belohnen, daß dem jeweiligen Territorialstaat die Kulturgüter der Deportierten zufielen.

Die intensive Verzahnung des Themenkomplexes mit anderen Wissenschaftsbereichen erfordert auch weitergehende Ansätze. Während im Völkerrecht nach wie vor die Staaten die wichtigsten Rechtssubjekte darstellen, bietet das Internationale Privatrecht dem Eigentümer einen gewissen Schutz: Er hat die Möglichkeit, ein entwendetes Objekt im Wege der Klage vor einem ausländischen Gericht zurückzuerlangen. Das Internationale Privatrecht ist in solchen Fällen effizienter als die diplomatisch-vertragliche völkerrechtliche Aktion von Staaten, die häufig durch diplomatische und politische Überlegungen an einer entsprechenden auswärtigen Kulturpolitik gehindert sind. In einer Reihe von Entscheidungen haben die internationalen Gerichte zwar immer stärker den Schutz der Individualrechte berücksichtigt, doch erstrecken sich solche Prozesse oft über mehrere Jahre, und ihr Ausgang ist in der Regel ungewiß.

Hervorzuheben ist der Versuch des Internationalen Privatrechts, im Rahmen eines übergreifenden Sachenrechts den sogenannten Gutglaubenschutz des Eigentümers von Kunstwerken zu verbessern und den diesbezüglichen grauen Markt einzuschränken. Es trifft deshalb durchaus zu, daß sich der völkerrechtliche Kulturgüterschutz zu einem erheblichen Teil in das Zivilrecht verlagert hat, weil die jeweils betroffenen Staaten ihrer Schutzfunktion zugunsten der Kulturgüter nicht ausreichend gerecht werden.

Auch die aktuelle politische Entwicklung hat besondere Fragestellungen aufgeworfen und damit spezielle Forschungsrichtungen entstehen lassen. So ist zum Beispiel das Problem der Staatennachfolge zu untersuchen; denn wenn ein Gesamtstaat in mehrere selbständige Länder zerfällt, muß die Zuordnung der ehemals gemeinsamen Kulturgüter geregelt werden. Historisches und lange Zeit typisches Beispiel war die Auflösung Österreich-Ungarns nach dem Ersten Weltkrieg. Die politischen Umwälzungen der letzten Jahre haben für weitere Fälle gesorgt: die Umwandlung der 15 ehemaligen Sowjetrepubliken in souveräne Staaten, die Abtrennung von Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien von Rest-Jugoslawien sowie die Aufteilung der Tschechoslowakei in die Tschechische Republik und die Slowakei.

Einen eigenen Forschungsbereich innerhalb des Gesamtthemas bildet wiederum die Wirkweise internationaler Organisationen wie etwa der UNESCO und des Europarates, die auf spezifische Weise den weltweiten Schutz von Kulturgütern vorantreiben. Oft kommt es vor, daß einzelne Staaten den vertraglichen Verpflichtungen nur begrenzt nachkommen wollen oder die Umsetzung internationaler Abkommen in Landesrecht behindern. Die Wirkweise der genannten Organisationen ist deshalb selbstverständlicher Gegenstand der Forschungen im Bereich des universellen Kulturgüterschutzes.

Die neue Forschungsrichtung hat inzwischen nicht nur eine eigene wissenschaftliche Zeitschrift entstehen lassen, die als "International Journal of Cultural Property" den hier vorgestellten Themenkomplex betreut, sondern sie beeinflußt zunehmend auch das Selbstverständnis von Aufgaben und Eigenarten der jeweiligen Nation. Denn deren kulturelle Dimension tritt – verbunden mit der Frage nach der Identität von Staaten und Völkern angesichts einer zunehmenden internationalen Verflechtung – verstärkt hervor und verlangt ein verändertes Verständnis der Aufgaben des Staates im kulturellen Bereich, abseits der ausgetretenen Pfade der Vergangenheit.


Aus: Spektrum der Wissenschaft 8 / 1996, Seite 106
© Spektrum der Wissenschaft Verlagsgesellschaft mbH

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