Gerichtsurteil zur Sterbehilfe: Dürfen Ärzte dem Tod zur Hand gehen?
Stand des Artikels: 26. Februar 2020, 11 Uhr
Jeder hat das Recht, sich selbst zu töten. Doch was, wenn man das bei schwerer Krankheit selbst nicht schafft? Wer in der Schweiz lebt, kann sich mit seinem Anliegen an eine der Suizidhilfe-Organisationen wenden – bei den Eidgenossen ist assistierte Sterbehilfe durch Vereine wie Exit oder Dignitas erlaubt. Anders in Deutschland. Die »geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung« war bislang gesetzlich verboten. Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein Urteil gefällt, das die Situation verändert: Das Suizidhilfe-Verbot verletzt das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Was bedeutet geschäftsmäßige Sterbehilfe? Wer will sie zulassen? Und was sagen die Gegner? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Was war bislang erlaubt?
In Einzelfällen ist Sterbehilfe in Deutschland erlaubt. Angehörige etwa dürfen einem nahestehenden Menschen helfen sich umzubringen und müssen danach keine Strafe fürchten. Die »geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe« jedoch ist seit 2015 in Deutschland verboten: Mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe muss rechnen, »wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt«. Paragraf 217 des Strafgesetzbuches verunsichert Ärzte und erschwert die Arbeit beratender Organisationen.
Was sagen Befürworter?
»Der strittige Paragraf 217 bedeutet eine massive Freiheitseinschränkung für Patienten, die am Lebensende einen frei verantwortlichen Suizid begehen wollen und rechtlich auch dürfen«, sagt etwa Bettina Schöne-Seifert, Geschäftsführende Direktorin am Lehrstuhl für Medizinethik der Universität Münster. Gegenwärtig bliebe diesen Menschen »sehr oft nur die beschwerliche und teure Suizidreise in die Schweiz oder eine harte Suizidmethode, wenn sie dazu in der Lage sind«. Den ethisch angemessenen Weg, zu Hause Zugang zu einem tödlichen Medikament und ärztlichem Beistand zu erhalten, hätte der Gesetzgeber weitgehend versperrt.
Was entgegen Kritiker?
Von einer Gesetzesänderung könnten Sterbehilfevereine profitieren. Kritiker befürchten, dass sich kommerzielle Sterbehilfe dadurch ausbreitet. Viele meinen, dass Missbrauch droht. Medizinethikerin Schöne-Seifert erinnert in diesem Zusammenhang an die Zeit vor 2015: »Seit 1871 war Hilfe zum frei verantwortlichen Suizid straflos, und dies hat keineswegs zu Missbrauch geführt. Wäre er eingetreten, hätte er sich mit bestehendem Recht handhaben lassen.« Es könne nicht angehen, dass »eine Zunahme von Suizidentscheidungen am Lebensende von unseren Meinungsführern als moralische Fehlentwicklung bewertet wird«, so die Münsteraner Wissenschaftlerin weiter. Als Folge steigender Lebenserwartung und einer Hightech-Medizin, die neben all ihren Erfolgen oft genug zu einem Leben mit massiven Einschränkungen führt, könnten Suizidwünsche durchaus verständlich sein »und müssen auf Respekt stoßen«.
Mit welchen Mitteln arbeiten Ärzte?
Dass Patienten sterben möchten, teilen sie oft ihrem Arzt mit. Stefan Lorenzl, Chefarzt der Neurologie und Facharzt für Palliativmedizin im Krankenhaus Agatharied am bayerischen Schliersee, kennt solche Situationen. »Vor allem Menschen mit neurologischen Krankheiten haben den Wunsch nach ärztlich assistiertem Suizid.« Manchmal könne er die Patienten durch Gespräche von Suizidgedanken abbringen. Klappt das nicht, würde Lorenzl ihnen aber niemals eine Spritze geben. »Das ist eine Tötungshandlung, die ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren kann – selbst wenn ich in den Niederlanden leben würde.« Doch jeder Mensch, so Lorenzl, könne aufhören zu essen und zu trinken. Dieses »Sterbefasten« könne er als Arzt begleiten, damit es nicht leidvoll wird. »Ich sediere die Leute, so dass sie ohne Symptome versterben«, erklärt der Palliativmediziner. Möchte ein Patient keine Beatmung mehr, »spritzen wir eine Dosis von Medikamenten, so dass er in einen künstlichen Schlaf fällt. Dann nehmen wir die Atemmaske herunter und bleiben dabei, damit keine Atemnot oder Muskelzuckungen entstehen. Das geht sehr schnell, ist ein friedlicher Tod und die Angehörigen sind dabei.«
Gibt es einen Kompromiss?
Aus Sicht von Bettina Schöne-Seifert scheinen vier Schritte wichtig, um allen Beteiligten in Zukunft gerecht zu werden:
- Erstens müsste ärztliche Hilfe zum frei verantworlichen Suizid nicht nur im Strafrecht, sondern auch im ärztlichen Standesrecht zulässig sein.
- Zweitens müssten Suizidentscheidungen am Lebensende aus der moralischen Schmuddelecke herausgeholt werden. Es sei die Tabuisierung, unter der Patienten und Angehörige oft mehr litten als unter der Entscheidung selbst.
- Drittens sollte eine humane Gesellschaft nicht nur Ressourcen, sondern auch Kreativität darauf verwenden, das Leben mit unheilbarer Krankheit, massiver Pflegebedürftigkeit oder im hohen Alter so lebenswert wie möglich zu machen, ohne den Betroffenen die Suizidoption abzusprechen.
- Viertens schließlich seien außerhalb des Strafrechts rechtliche Absicherungen der Freiverantwortlichkeit von Suizidwünschen zu erwägen.
»Den letzten Schritt«, so Schöne-Seifert, »könnte man sehr wohl als Kompromiss ausflaggen.«
Hilfe auf Abruf
Wenn Sie Hilfe benötigen, wenn Sie verzweifelt sind oder Ihnen Ihre Situation ausweglos erscheint, dann wenden Sie sich bitte an Menschen, die dafür ausgebildet sind. Dazu zählen zum Beispiel Ihr Hausarzt, Psychotherapeuten und Psychiater, die Notfallambulanzen von Kliniken und die Telefonseelsorge.
Die Telefonseelsorge berät rund um die Uhr, anonym und kostenfrei unter den Nummern: 0800 1110111 und 0800 1110222 sowie per E-Mail und im Chat.
Kinder und Jugendliche bekommen bei der »Nummer gegen Kummer« anonym und kostenfrei Hilfe und Unterstützung bei kleinen und großen Problemen des Lebens: 116111, montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr.
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