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Die Gen-Datei und der Datenschutz



Anfang 1998 setzte sich der Bundesminister der Justiz in einer öffentlichen Erklärung dafür ein, die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer zentralen Gen-Datei zu schaffen, auf die das Bundeskriminalamt und alle Landespolizeistellen Zugriff hätten, um insbesondere Sexual- und Gewaltverbrecher leichter überführen zu können. Diese Ankündigung entfachte heftige Diskussionen in der Öffentlichkeit. Wäre ein solches Vorhaben politisch vertretbar? Welcher Regelungen bedürfte es? Sollte man sich auf Sexual- und Gewaltverbrecher beschränken, und welche Daten sollten gespeichert werden? Bei der Heftigkeit der Auseinandersetzung übersahen die Kontrahenten, daß nach langjährigen Debatten bereits Anfang 1997 die Strafprozeßordnung um die Möglichkeit von molekulargenetischen Untersuchungen für Zwecke der Strafverfolgung erweitert worden war.

Für diese Untersuchungen hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch schon frühzeitig der in der Sache treffendere Begriff "genetischer Fingerabdruck" durchgesetzt. Denn der Zweck der kriminaltechnischen Anwendung dieser Methode ist auf die bloße Wiedererkennung von Mustern begrenzt; sie dient also – genauso wie die daktyloskopischen Verfahren zum Vergleich der klassischen Fingerabdrücke – der Identifizierung von Individuen, die im Zusammenhang mit einer Straftat entsprechende Spuren hinterlassen haben (Bild 1).

Im Gegensatz zu den Abdrücken der Fingerrillen können molekulargenetische Analysen aber grundsätzlich auch andere Aussagen über einen Menschen liefern als ein bloßes individualtypisches Muster – so zum Beispiel Informationen über Gesundheitsgefährdungen. Aus diesem Grunde wurde das Vorhaben, eine Gen-Datei für Straftäter einzurichten, von Beginn an von Teilen der Politik, der Medien und der Bevölkerung sehr emotional und auch ablehnend diskutiert. Für mich als Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der für den Schutz des Persönlichkeitsrechts eines jeden Bürgers zu sorgen hat und Ratgeber des Bundestages und der Bundesregierung ist, stellte dieses Vorhaben eine besondere Herausforderung dar.

Gewonnen wird der genetische Fingerabdruck aufgrund einer Analyse des in allen Körperzellen enthaltenen Genmaterials, also der Desoxyribonucleinsäure DNA. Darauf codierte Erbinformationen können biochemisch entschlüsselt und dann gespeichert werden. Für einen solchen Test sind nicht nur planmäßig entnommene Proben, sondern auch sämtliche Spuren menschlicher Herkunft geeignet, die an einem Tatort aufgefunden werden. Es genügen Reste von Blut, Haut, Speichel, Urin oder Sperma; selbst ein einziges Haar kann ausreichen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Reste frisch oder bereits mehrere Jahre alt sind.

Die Kriminalisten untersuchen die am Tatort oder an einem Opfer gefundene Spur und vergleichen sie mit den genetischen Fingerabdrücken bekannter Personen oder mit anderen Spuren. Wie man von der Übereinstimmung zweier Fingerabdrücke auf die Identität einer Person als deren Urheber schließen kann, so geht es auch beim genetischen Fingerabdruck um nichts anderes als den Vergleich zweier DNA-Proben, um eine Person zu identifizieren – oder auch um festzustellen, daß die Merkmale nicht übereinstimmen, die betreffende Person mithin nicht mit jener identisch ist, die die Vergleichsspur hinterließ.

Was die Sicherheit betrifft, mit der von der Übereinstimmung der Merkmale auf die Identität einer Person geschlossen werden kann, bin ich als Datenschutzbeauftragter – nicht anders als der Gesetzgeber – auf die Zuverlässigkeit wissenschaftlicher Aussagen angewiesen: Danach ist die Methode, mit der ein genetischer Fingerabdruck gewonnen wird, mindestens ebenso, in der Regel aber weitaus zuverlässiger als die Analyse eines herkömmlichen Fingerabdrucks.

Schon seit Jahren ist der genetische Fingerabdruck ein erfolgreiches kriminaltechnisches Mittel, um Straftäter anhand von hinterlassenem Körpermaterial zu überführen. Er hat die Spurensicherung am Tatort gründlich verändert. Während die Kriminalisten ihn jedoch anfangs ausschließlich zur Aufklärung von Gewaltverbrechen, also nur ausnahmsweise heranzogen, wird er inzwischen auch schon bei kleineren Delikten fast selbstverständlich als unentbehrliches Hilfsmittel in der Polizeiarbeit angesehen. Die DNA-Analyse ist heute wichtiger Bestandteil der Beweisführung in Strafverfahren zur Feststellung der Identität.

Damit gilt es aber auch eine andere Seite der Rechtspflege zu beachten: Eine DNA-Analyse an biologischem Material von einem Menschen stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, das im Grundgesetz verbürgt ist. Daraus wurde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet, wonach jeder einzelne grundsätzlich selbst entscheidet, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Allerdings unterliegt es gewissen Einschränkungen, wenn das überwiegende Allgemeininteresse dies gebietet. So kann die bedrohte öffentliche Sicherheit schwerer wiegen als das Persönlichkeitsrecht eines einzelnen.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt nicht nur die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt, sondern auch das Interesse an einer möglichst umfassenden Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet. Dieses legitime Interesse vermag grundsätzlich den Eingriff in Grundrechte des Beschuldigten einschließlich seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen.

Die verfeinerte kriminalistische Untersuchungsmethode der DNA-Analyse trägt wesentlich zur Aufklärung schwerer Straftaten bei. Zugleich führt sie oft dazu, daß zu Unrecht Beschuldigte früh und sicher entlastet werden können. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß in bestimmten Fällen eine DNA-Analyse deutlich weniger in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingreift als beispielsweise eine lange Observation oder Telefonüberwachung. Aus diesen Gründen habe ich zu keiner Zeit grundsätzliche Bedenken gegen ihre Nutzung im Strafverfahren gehabt. Entscheidend sind für mich die Details des Verfahrens, seine Voraussetzungen, Inhalte und Grenzen sowie die Modalitäten seiner Anwendung.

Die DNA-Analytik hat innerhalb der letzten Jahre eine rasante Entwicklung genommen, deren Ende auch heute noch nicht abzusehen ist. Der Gesetzgeber hat es deshalb schon vor Jahren für erforderlich gehalten, die Grenzen festzulegen, innerhalb derer der Einsatz moderner Technik und naturwissenschaftlicher Neuerungen rechtsstaatlich als unbedenklich gelten kann.

Er hat dann mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz – DNA-Analyse ("genetischer Fingerabdruck") – vom 17. März 1997 eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung molekulargenetischer Untersuchungen in anhängigen Strafverfahren geschaffen (Paragraphen 81e und 81f der Strafprozeßordnung), jedoch noch nicht für die Speicherung solcher Daten zur späteren Auswertung in Gen-Dateien. Dieses Gesetz bestimmt lediglich die Voraussetzungen und Beschränkungen, die sich für den einzelnen aus der Durchführung einer solchen Untersuchung ergeben.

Abgesehen vom Nachweis einer Verwandtschaft, erlaubt Paragraph 81e der Strafprozeßordnung molekulargenetische Untersuchungen an Blutproben oder Körperzellen, die dem Beschuldigten entnommen worden sind, und an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial nur insoweit, als diese zur Feststellung der Tatsache erforderlich sind, ob Spurenmaterial von dem Beschuldigten, dem Verletzten oder einem Dritten stammt. Sie können deshalb immer nur mit einem eindeutigen Ergebnis abgeschlossen werden: Übereinstimmung ja oder nein.

Es ist jedoch unzulässig, weitergehende Feststellungen zu treffen oder hierauf gerichtete Untersuchungen durchzuführen. Der Wortlaut des Paragraphen verbietet also ausdrücklich, im Strafverfahren angefallenes, analysefähiges DNA-Material zum Beispiel auf Erbanlagen, Persönlichkeitsmerkmale, Charaktereigenschaften oder Disposition zu Krankheiten, hin zu untersuchen.

Die Zulässigkeit einer DNA-Analyse ist nicht an eine besondere Eingriffsschwelle gebunden; das bedeutet, daß ein Beschuldigter bereits bei Vorliegen eines sogenannten Anfangsverdachtes durch eine molekulargenetische Untersuchung belastet, aber natürlich auch entlastet werden kann. Die gesetzliche Regelung enthält ferner Verfahrensvorschriften, die die Anordnung und die Durchführung der Untersuchung betreffen: Zum Beispiel darf nach Paragraph 81f allein der Richter Untersuchungen nach Paragraph 81e anordnen. Die dem Beschuldigten entnommenen Blutproben oder sonstigen Körperzellen dürfen nach Paragraph 81a, Absatz 3, zum Zwecke der Strafverfolgung nur in dem Strafverfahren, in dem die Entnahme erfolgte, oder in einem anderen anhängigen Strafverfahren verwendet werden. Sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu vernichten. Diese Zweckbindungs- und Vernichtungsvorschrift betrifft indes nur das für die Untersuchung verwendete Material, nicht jedoch deren Ergebnisse; diese gehen als verfahrensrelevante Unterlagen in die Akten ein.

Die digitale Aufbereitung der Ergebnisse der DNA-Analyse und ihre Speicherung in einer zentrale Gen-Datei mit dem Ziel der Gefahrenabwehr wurden von den 1997 geschaffenen Vorschriften allerdings noch nicht berücksichtigt; denn dies ist für das anhängige Strafverfahren nicht erforderlich. Eine solche Datei dient nicht dazu, einen Beschuldigten in einem ganz bestimmten Strafverfahren zu überführen, sondern ist für die Vorsorge gedacht: Sie soll sachliche Hilfsmittel bereitstellen, um Straftaten erforschen und aufklären zu können. Es handelt sich somit um eine Maßnahme für erkennungsdienstliche Zwecke; was diese sind, regelt Paragraph 81b der Strafprozeßordnung: beispielsweise eine Lichtbildaufnahme oder die Abnahme von Fingerabdrücken, welche die Identität einer Person belegen können.

Für die automatisierte Speicherung und Nutzung der Ergebnisse von DNA-Analysen in der Strafverfolgung über ein konkret eingeleitetes Strafverfahren hinaus mußten deshalb spezielle gesetzliche Regelungen geschaffen werden. Ihr Ziel sollte sein:

- die Sammlung und Speicherung von genetischen Fingerabdrücken aus am Tatort aufgefundenen Spuren, die zu diesem Zeitpunkt keiner bestimmten Person zugeordnet werden können;

- die Sammlung und Speicherung von genetischen Fingerabdrücken von bereits auffällig gewordenen Straftätern, um einerseits diese bei erneuten Straftaten, die sie sehr wahrscheinlich künftig begehen werden, leichter als Täter identifizieren zu können oder um andererseits festzustellen, ob sie auch andere, bislang noch nicht aufgeklärte Taten begangen haben.

Mit dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom Juli 1998 hat der Bundesgesetzgeber dementsprechend einerseits die Strafprozeßordnung nochmals erweitert. Der neu geschaffene Paragraph 81g bestimmt:

"(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind...

(2) ... Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig ..."

Zum anderen enthält das Gesetz eine "Regelung bezüglich Verurteilter" und eine "Verwendungsregelung". Danach dürfen auch von bereits rechtskräftig Verurteilten Körperzellen entnommen und molekulargenetisch untersucht sowie beim Bundeskriminalamt verarbeitet und genutzt werden. Ferner bestimmt die Verwendungsregelung: "... Auskünfte dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür erteilt werden."

Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend meinen Empfehlungen. Sie bewirken, daß nur solche Analyseergebnisse in die Gen-Datei aufgenommen werden, die zur Identifizierung geeignet sind, also keine inhaltlichen Aussagen über Erbanlagen, Krankheiten oder sonstige genetischen Dispositionen enthalten. Auch der neue Begriff "DNA-Identifizierungsmuster" macht das deutlich. Die neuen Regelungen entsprechen auch den praktischen Anforderungen an eine automatisierte Speicherung in einer zentral zur Verfügung gestellten Datenbank: Beim Bundeskriminalamt werden ja nicht die an einen Strichcode erinnernden Ergebnisse selbst gespeichert, wie sie die biochemischen Untersuchungsverfahren liefern – eine solche Datenverarbeitung von Mustern wäre auch zu fehleranfällig; vielmehr wird das Ergebnis in Zahlencodes übersetzt, so daß ein verformelter, relativ einfacher und gut zu verarbeitender Datensatz in die Datei aufgenommen wird. Mit dem Verfahren greift man nicht zu tief in das Persönlichkeitsrecht von Straftätern ein.

Kritisch ist jedoch anzumerken, daß durch das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz keine gesetzliche Grundlage für die Speicherung jener Daten geschaffen wurde, die aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften (Paragraph 81e der Strafprozeßordnung) bereits erhoben werden dürfen.

Der Katalog der Straftaten nach Paragraph 81g, Absatz 1, der eine DNA-Analyse rechtfertigt, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf schwere Fälle begrenzt worden, was meinen Empfehlungen entsprach. Ursprünglich sollte die Untersuchung bei jeglicher Straftat von erheblicher Bedeutung möglich sein; im Extremfall hätte so etwa auch der genetische Fingerabdruck eines Autofahrers, der eine rote Ampel ignoriert, in die Gen-Datei aufgenommen werden können.

Eine weitere Forderung meinerseits wurde berücksichtigt: Für eine Aufnahme der Ergebnisse einer DNA-Analyse in die Gen-Datei ist eine verläßliche Prognose wichtig, ob der Beschuldigte und der bereits rechtskräftig Verurteilte auch künftig Straftaten, wie sie im Katalog stehen, begehen wird. Diese ist bei einem Verurteilten, der einer nicht sexuell bedingten Straftat überführt worden war, sicher anders zu stellen als bei Sexualstraftätern, deren Verhalten auf eine instabile psychische Konstitution zurückgeht und bei denen Serienverbrechen wahrscheinlich sind. Sensibel sollte man, dies ist wichtig, mit der Möglichkeit der Nachuntersuchung von alten Fällen umgehen, wenn der Täter seine Strafe bereits verbüßt hat. Positiv ist hervorzuheben, daß sowohl die Anordnung der Untersuchung als auch die Prognose selbst dem Richtervorbehalt unterliegt.

Die allgemeinen Regelungen des Datenschutzes, die auch auf die Gen-Datei beim Bundeskriminalamt anzuwenden sind, enthält das "Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten" (BKAG). Das Bundeskriminalamt führt die Gen-Datei als Zentralstelle zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und der Gefahrenabwehr. Für jede solche automatisierte Datei hat es in einer sogenannten Errichtungsanordnung (Paragraph 34 BKAG) unter anderem festzulegen:

- Bezeichnung der Datei,

- Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,

- Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

- Art der zu speichernden Daten,

- Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

- Voraussetzungen für Übermittlungen und

- Fristen, nach denen zu prüfen ist, ob die Speicherung der Daten weiter notwendig ist oder ob sie gelöscht werden müssen.

Der Bundesinnenminister muß dieser Anordnung zustimmen, und ich bin vor ihrem Erlaß zu hören. Die Errichtungsanordnung zur Gen-Datei, die beim Bundeskriminalamt den Namen "DNA-Analyse-Datei" bekommen hat, entspricht meinen Anforderungen.

Wichtig ist mir auch, daß nach den Regeln des BKAG (Paragraph 32) gespeicherte Daten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Unzulässig ist eine Speicherung, wenn der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ausgeräumt oder er rechtskräftig freigesprochen wurde. Gleiches gilt für den Fall, daß die Anordnung der DNA-Untersuchung oder die Art und Weise ihrer Durchführung unzulässig war.

Diese Vorschriften decken auch die freiwillige Gruppenuntersuchung ab, wie sie im Frühjahr 1998 in Niedersachsen im Zusammenhang mit dem Mord an der kleinen Christina Nytsch durchgeführt wurde. Es gab hier keinen konkreten Tatverdacht, sondern man suchte unter allen Männern in einem bestimmten Alter, die in der Gegend wohnten, den möglichen Täter. So wurden DNA-Daten zahlreicher völlig unbeteiligter Bürger erhoben (Bild 2).

In einem solchen Fall trägt das Land die Verantwortung dafür, daß die Daten dieser Personen unverzüglich gelöscht werden, wenn sie für das aktuelle Strafverfahren nicht mehr erforderlich sind. Hätte es damals bereits eine Gen-Datei gegeben, hätten die Untersuchungsergebnisse nicht darin gespeichert werden dürfen, weil es sich nicht um Daten von Beschuldigten handelte. Die von den Betroffenen gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster hätten auch nur gegen die Tatspuren aus diesem einen Fall abgeglichen werden dürfen. Andererseits wäre eine so umfassende Gruppenuntersuchung aber möglicherweise auch gar nicht notwendig gewesen, weil der Täter bereits mit Hilfe der Gen-Datei identifiziert worden wäre.

Als Fazit halte ich fest: Die getroffenen Regelungen sind ausgewogen; sie wahren die Ansprüche der Allgemeinheit auf innere Sicherheit und respektieren das Persönlichkeitsrecht von Beschuldigten. In den nächsten Jahren sollte die Entwicklung und Nutzung der Gen-Datei aufmerksam verfolgt werden. Ob die Regeln über die Eingabe, Richtigkeit und Löschung der Daten eingehalten werden, liegt überwiegend in der Verantwortung der Bundesländer. Hier sind außer den Polizeien auch die Landesbeauftragten für den Datenschutz gefordert. Ich werde den Umgang mit der Gen-Datei im Rahmen meiner Zuständigkeiten beim Bundeskriminalamt kontrollieren und den Deutschen Bundestag in meinem zweijährigen Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichten.


Aus: Spektrum der Wissenschaft 10 / 1998, Seite 60
© Spektrum der Wissenschaft Verlagsgesellschaft mbH

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