Lexikon der Kartographie und Geomatik: Verwertungsrechte
Verwertungsrechte, E exploitation rights, im Rahmen des Urheberrechts bestehende ausschließliche Rechte (§§ 15-23 UrhG), die dem Urheber das alleinige Recht einräumen, zu entscheiden, wie und von wem sein Werk genutzt werden darf. Sie vermitteln ein Benutzungsrecht und ein Verbietungsrecht. Der Urheber kann durch die Verwertungsrechte entscheiden, ob er sein Werk selbst benutzen will oder ob dies andere tun dürfen (Einräumung von Nutzungsrechten, § 31 UrhG). Die ausschließlichen Rechte des Urhebers unterliegen Schranken, die in den §§ 45 - 63 UrhG genannt sind. So muss der Urheber in den gesetzlich fixierten Schranken hinnehmen, dass sein Werk entweder gegen seinen Willen oder sogar gänzlich ohne Vergütung in bestimmter Weise von Dritten genutzt wird, ohne dass dies seiner Zustimmung bedarf. In der analogen Kartographie sind insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie die Bearbeitung und Umgestaltung von Bedeutung.
Das Vervielfältigungsrecht ist das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu vervielfältigen (§§ 15 Abs.1, 16 UrhG); nach § 16 Abs. 1 UrhG gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Das Verbreitungsrecht ist das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (§§ 15 Abs.1, 17 UrhG), d. h. nach § 17 Abs. 1 UrhG, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Kontrollmöglichkeit des Urhebers über den tatsächlichen Aufenthalt seines Werkes oder dessen Vervielfältigungen wird jedoch durch § 17 Abs. 2 UrhG, dem Erschöpfungsgrundsatz, eingeschränkt. Der rechtmäßige Erwerber kann das Werkexemplar oder das Vervielfältigungsstück weiterveräußern, ohne dass dem Urheber ein Entgeltanspruch an dem Veräußerungserlös zusteht.
In der digitalen Kartographie gibt es einerseits die körperlichen Kopien und körperlichen Verbreitungen, wie z. B. Kopien von Teilen einer Geodatenbank auf eine CD-ROM, die Vervielfältigungen im Sinne von § 16 UrhG sind, und die Verbreitungen (§ 17 UrhG) der CD-ROMs. Andererseits kommen "digitale/unkörperliche Kopien und digitale/unkörperliche Verbreitungen" bei einem Online- (wie z. B. das Internet) oder Netzwerk-Einsatz vor, wobei hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung zwischen einem Online-Zugänglichmachen und -Zugriff unterschieden werden muss. Der Online- und Netzwerk-Zugriff ist eine unkörperliche Vervielfältigung. Diese fällt aber nur unter den Schutz des § 16 UrhG, wenn der Vervielfältigungsbegriff des § 16 UrhG extensiv ausgelegt wird. Ein Online- und Netzwerk-Zugriff liegt vor, wenn der Nutzer das Online-Angebot, Teile der Datenbank oder die Datenbank an sich zu nutzen, annimmt und sich per Datenfernübermittlung übertragen lässt. Hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung, insbesondere eines Internetbenutzens, muss zwischen dem Browsen, der Zwischenspeicherung, dem Herunterladen und dem Ausdrucken unterschieden werden. Es ist insbesondere umstritten, ob das Browsen, also die nur Bruchteile von Sekunden dauernde Festlegung (flüchtige Speicherung), oder Recherche eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist. Überwiegend wird jedoch ein solches Browsen als Vervielfältigung gewertet, die durch die Zustimmung des Berechtigten gedeckt ist. Dies wird für den privaten Gebrauch durch das Eingreifen der Schranke des § 53 Abs. 1 UrhG bejaht. Andererseits wird überwiegend in der Präsentation des Werkes im Internet konkludent die Einwilligung des Berechtigten zum Laden in den Arbeitsspeicher im Rahmen des Browsens (vorübergehende Vervielfältigung) gesehen, da dieses für die bestimmungsgemäße Benutzung des Internets zwingend erforderlich ist. Das Herunterladen von Material bzw. urheberrechtlich geschützten Werken auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Ausdrucken stellen hingegen unbestritten eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar, es sei denn dies wurde ausdrücklich von dem Urheber oder Nutzungsberechtigten durch einen Hinweis gestattet.
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen im Sinne des § 23 UrhG sind Veränderungen des Originalwerkes und unterscheiden sich insofern von der Vervielfältigung (§ 16 UrhG). Sie bauen auf einem bereits bestehenden Werk auf und enthalten die nach § 2 Abs. 2 UrhG geschützten Elemente des ursprünglichen Werkes. Eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG ist eine persönliche geistige Schöpfung, die aber die schöpferische Eigenart des bearbeiteten Werkes noch erkennen lässt.
Bei Bearbeitungen und anderen Umgestaltungen von Karten z. B. durch Hinzunahme neuer Inhaltselemente und entsprechender Kartenzeichen, Änderungen der Farbgestaltung, Veränderung des Generalisierungsgrades usw. lässt sich die Grenze zwischen Bearbeitung und freier Benutzung (§ 24 UrhG) einer Ausgangskarte oft nicht eindeutig bestimmen. Gem. § 23 S. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. § 23 regelt insoweit den Schutzumfang des Urheberrechts.
Von der Bearbeitung des § 23 UrhG ist das Bearbeiterurheberrecht des § 3 UrhG zu unterscheiden. Ein solches begründet ein eigenes Urheberrecht an der Bearbeitung, nicht aber an dem bearbeiteten Werk. Will der Bearbeiter also das bearbeitete Werk mit der eigenschöpferischen Bearbeitung verwerten, bedarf er hinsichtlich der Verwertung des bearbeiteten Werkes der Zustimmung des Urheber des bearbeiteten Werkes, also des Originalwerkes.
RET
Literatur: [1] EGGERT, R. (1999): Urheberrechtsschutz bei Landkarten, Baden-Baden. [5] SCHULZE, G. (2000): Rechtsfragen von Printmedien im Internet, ZUM, 432-454.
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